Widerrufsbelehrung im Spam-Fach? Provisionsanspruch bleibt!
Die ordnungsgemäße Belehrung eines Maklerkunden über sein Widerrufsrecht erfordert, dass diese dem Verbraucher oder der Verbraucherin auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde. Dafür kann sie dem Verbraucher auch automatisch per E-Mail als Anhang übermittelt werden. Sie gilt auch als zugegangen, wenn sie versehentlich in den Spam-Ordner geraten ist und sofort gelöscht wurde, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil v. 7.6.2021, Az.16 U 139/20) entschieden.
Verweis auf geleertes Spam-Fach taugt nicht als Einwendung
Die klagende Maklerin inserierte im Internet eine Immobilie zu einem Preis von 249.000 Euro mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Käuferprovision in Höhe von 6,25 Prozent inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises. Das per E-Mail vom Beklagten abgerufene Exposé enthielt ebenfalls einen Hinweis auf die Käuferprovision.
Der Käufer weigert sich zu zahlen, da die Provisionshöhe zu hoch sei, und im Übrigen habe er wirksam den Widerruf des Maklervertrages erklären können. Vor dem Abruf des unstreitig erhaltenen Exposés musste der Interessent vorher – auf dem per E-Mail übersandten Link – die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und die Widerrufsbelehrung mit einem Haken an der entsprechenden Stelle bestätigen. Ansonsten konnte das Exposé nicht geöffnet werden. Der Kunde ließ sich nach dem Erhalt des Exposés noch weitere Unterlagen zusenden. Es kam sodann zum Kauf des Objektes und die Maklerin klagte ihre Provision gegen den Kunden ein.
Der Kunde behauptete, er hätte die Belehrung nicht erhalten, da diese wohl in den Spam-Ordner geraten sei. Sein Computer sei so eingestellt, dass dort die E-Mails sofort gelöscht würden.
OLG Schleswig: Provisionsanspruch trotz gelöschter E-Mail
Das Gericht gewährte der Maklerin einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises des Maklers zustande kommt.
Hier ist fraglos der Provisionsanspruch der Klägerin entstanden, da die Maklerin unübersehbar im Exposé auf die Käuferprovision von 6,25 Prozent des Kaufpreises hingewiesen hatte. Der Beklagte hat sodann in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen, nämlich sich unstreitig von der Klägerin mindestens die Flurkarte zusenden lassen. Damit hat er das Provisionsverlangen schlüssig angenommen.
Das Gericht führt aus, dass der Kunde den Maklervertrag auch nicht nachträglich wirksam widerrufen konnte, denn nachweislich wurden dem Kunden nach dem Setzen von zwei Haken die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular als Anhänge zu einer E-Mail übersandt.
Mit dem Vortrag, sein Postfach sei so eingestellt, dass E-Mails, die versehentlich in den Spam-Ordner gerieten, sofort gelöscht würden, konnte der Kunde nicht gehört werden. Wenn der Kunde in dieser Weise verhindere, dass ordnungsgemäß versandte und ihm auch zugegangene E-Mails nicht zu seiner Kenntnis gelangen, so sei das allein sein Problem.
Praxishinweis: Makler sollten den Nachweis führen können
Aus der Entscheidung ist erkennbar, dass es als Makler wichtig ist, nachweisen zu können, dass die Belehrung und das Musterwiderrufsformular als Anhang zu einer E-Mail an den Kunden übersandt wurden. Im vorliegenden Fall geschah dies über ein spezielles Programm und konnte im Prozess durch einen Zeugen nachgewiesen werden. Der Zeuge konnte bestätigen, dass die Anhänge von der Klägerin konfiguriert wurden und auch nicht manipulierbar seien.
Der Beitrag erschien im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 02/2022.
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