"Abmahngesetz" tritt in Kraft: Was sich für Makler ändert

Fehlerhafte Angaben im Impressum, bei der Widerrufsbelehrung, zur Provision oder zum Energieausweis – viele Makler können ein Lied singen von teuren Abmahnungen auch bei kleinen Verstößen. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann jetzt Gegenansprüche geltend machen: Das "Abmahngesetz" ist in Kraft getreten.

Fehler im Impressum des Internetauftritts von Immobilienmaklern zählten bislang zu den Abmahnklassikern. Professionelle Abmahner fanden selbst kuriose Schwachstellen, etwa wenn die falsche Aufsichtsbehörde genannt war. Gefordert wird dann zumeist eine Unterlassungserklärung mit empfindlicher Vertragsstrafe und die Erstattung oft hoher Anwaltskosten.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ("Abmahngesetz"), durch welches das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgeändert wird, wurde am 1.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist heute zu großen Teilen in Kraft getreten. Abgeschafft wurden die kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht – doch der Missbrauch soll sich nicht mehr lohnen. "Wir haben dem Geschäftsmodell die Grundlage entzogen", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Ungerechtfertigte Abmahnung: Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten

Wann ist eine Abmahnung missbräuchlich?

Dass eine Abmahnung missbräuchlich ist, wird schon dann vermutet, wenn Mitbewerber "eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen" (Serienabmahnungen). Die Höhe des Streitwerts und die geforderte oder vereinbarte Vertragsstrafe dürfen nicht "unangemessen" beziehungsweise "überhöht" sein.

Um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber bei sogenannten Bagatellverstößen angesetzt. Mitbewerber können auch keine Kostenerstattung mehr verlangen für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen oder einem gewerblichen Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern.

Finanzielle Fehlanreize beseitigt

Wer sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren will, soll es ab sofort leichter haben. So haben Abmahner bei Verstößen im Internet nicht mehr die Wahl des Gerichtsstands. Außerdem soll der Abgemahnte missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen können.

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Verteidigung geltend machen. Der Ersatz der Abmahnkosten ist aber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen dem Gesetzgeber zufolge weiterhin ausgeschlossen – das gilt auch bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder die Angabe einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung neu geregelt

Künftig kann ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe fordern, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung erstmalig erfolgt und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Darauf weist Patrick Stöben, Geschäftsführender Gesellschafter der Otto Stöben GmbH hin. Qualifizierte Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkammern können aber nach wie vor schon bei der ersten Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe fordern.

Für die Vertragsstrafe ist bei unerheblichen Fällen eine Deckelung auf maximal 1.000 Euro vorgesehen. Auch diese Regelung bezieht sich auf Firmen mit unter 100 Mitarbeitern. 

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


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