Endgerätewahlfreiheit bei Internetzugang
Mobilfunkanbietern ist es untersagt, ihre Kunden in der freien Wahl des Endgerätes für den Netzzugang zu beschränken. Eine Beschränkung der Internetnutzung auf drahtlose Geräte ist unzulässig.
Internetnutzung auf kabellose Geräte beschränkt
Gegenstand der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) eingereichten Unterlassungsklage war eine von einem Mobilfunkanbieter in ihren AGB verwendete Klausel, wonach der Zugang zum Internet nur mit
„Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden darf, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen“.
Nicht erlaubt waren damit z.B. stationäre LTE-Router, die zum Aufbau eines kabellosen Heimnetzwerks genutzt werden können.
EU-Verordnung garantiert Endgerätewahlfreiheit
Der BGH stellte in seiner Entscheidung maßgeblich auf Art. 3 der EU-VO 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet ab. Diese Vorschrift sieht das Recht eines jeden Internetnutzers vor, das Internet mit einem Endgerät seiner Wahl zu nutzen (Endgerätewahlfreiheit).
Endgerätewahlfreiheit nicht abdingbar
Der Senat misst der unionsrechtlich gewährleisteten Endgerätewahlfreiheit einen zwingenden Charakter zu. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV handle es sich bei der EU-VO 2015/2120 um in allen ihren Teilen verbindliches und in jedem Mittelgliedstaat unmittelbar geltendes Recht.
Endgerätewahlfreiheit gilt umfassend
Nach der Entscheidung des Senats unterscheidet die Endgerätewahlfreiheit auch nicht zwischen unterschiedlichen Netztechnologien und der Art der verwendeten Endgeräte. Nach der EU-Verordnung könne der Endnutzer grundsätzlich zwischen allen verfügbaren Endgeräten frei wählen, um Zugang zum Internet zu erhalten.
Endgeräteklausel unwirksam
Nach Auffassung des Senats schränkt die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die Wahlfreiheit des Endnutzers hinsichtlich der für den Internetzugang verwendeten Geräte in unangemessener Weise ein. Die Klausel halte daher auch einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Unterlassungsklage über 3 Instanzen erfolgreich
Im Ergebnis hatte die Unterlassungsklage des vzbv – wie schon in den Vorinstanzen – auch beim BGH in vollem Umfang Erfolg.
(BGH, Urteil v. 4.5.2023, III ZR 88/22)
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