BGH: Sicherheitsvorschriften in AGBs zulässig

Wie eindeutig müssen Versicherungsbedingungen sein? Wird ein Versicherungsnehmer benachteiligt, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls davon abhängt, dass er – nicht näher spezifiziert – alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Bedingungen einhalten muss? Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt.

Pizzaofen setzt Gebäude in Brand

Im September 2018 zerstörte ein Brand Teile eines Dachstuhls und die Fassade eines Gebäudes, für das der Eigentümer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte.

Als Brandherd stellte sich ein vom Gebäudeeigentümer an der Hausfassade errichteter und mit einer Holzkonstruktion ummantelter Pizzaofen heraus.

Schornsteinfeger hatte den Pizzaofen nicht endgültig abgenommen

Der Kläger argumentierte, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister habe den im Bau befindlichen Ofen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechte und die hintere Seite der Holzummantelung des Ofens mit Dämmung montiert und ein Teil des Hohlraumes zwischen Ummantelung und Ofen mit Sand gefüllt gewesen. Er habe weitere Vorgaben zum Bau des Ofens gemacht, den fertigen Ofen aber nicht noch einmal sehen wollen. Diese Aussage stellte sich allerdings als falsch heraus. Der Schornsteinfeger hatte nicht auf eine erneute Besichtigung des Ofens vor einer Erteilung einer Abnahmebescheinigung verzichtet.

Vor Gericht musste geklärte werden, ob der Versicherer für den Schaden einstehen muss. Der zentrale Punkt: Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auflegt.

BGH: Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht zu beanstanden

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob eine derartige Klausel gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Er verneinte beide Fragen.

Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen

Eine unangemessene Benachteiligung liege vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzustehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der Wohngebäudeversicherer habe ein schützenswertes Interesse daran, die vom Versicherungsnehmer ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko zu erheben.

(BGH, Urteil v. 25.09.2024, IV ZR 350/22)


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