Sparkasse muss Kontogebühren zurückzahlen
Eine Sparkasse hatte den Kläger im Oktober 2017 darüber informiert, dass er für seine beiden Konten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsgebühren zahlen müsse plus Gebühren für seine Girokarte. Daraufhin kündigte der Bankkunde eines der beiden Girokonten. Die Bank erhob, wie angekündigt, eine Grundgebühr für die Führung des anderen Kontos in Höhe von 3,50 Euro pro Monat sowie eine Gebühr für die SparkassenCard in Höhe von sechs Euro pro Jahr.
Bankkunde widersprach nach 3,5 Jahren der Erhebung der Kontogebühren
Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Bank buchte die jeweiligen Beträge in der Folgezeit vom Konto des Kunden ab. Im Juli 2021, als gut dreieinhalb Jahre später, widersprach der Bankkunde der Erhebung der Entgelte. Er forderte die Bank auf, die seit 2018 erhobenen Entgelte in Höhe von 192 Euro zurückzuzahlen.
Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) hatten die Klage des Mannes abgewiesen. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte er Erfolg. Die Bank muss ihrem Kunden die erhobenen Entgelte zurückzahlen. Der Bankkunde habe einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, so der BGH. Er habe der von der Bank beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt.
Warum die fortlaufende Nutzung des Girokontos nicht zu einer konkludenten Zustimmung geführt hat, begründete der BGH wie folgt:
- Die weitere Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Bank umfasst.
- Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und deshalb von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben.
- Die Nutzung eines Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck eines Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie entspricht lediglich den Erfordernissen und Gepflogenheiten des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Sparkasse erhobenen Entgelte seien auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Bankkunden zu den geänderten Kontobedingungen vereinbart worden. Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil (BGH, Urteil v. 27.4.2021, XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.
Dreijahreslösung von Energielieferverträgen ist nicht anwendbar
Auch der Umstand, dass der Bankkunde die Entgelte mehr als drei Jahre lang widerspruchslos bezahlt hat, führe nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf, so der BGH. Die vom VIII. Zivilsenat des BGH im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung (BGH, Urteil v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Der Inhalt eines Vertrages werde durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt.
(BGH, Urteil v. 19.11.2024, XI ZR 139/23)
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