Notfallbehandlung für Haustiere: Ersatzanspruch bei GoA

Wird ein erkennbar schwer erkranktes Tier von einem unbekannten Dritten in eine Tierklinik gebracht, so haftet der Tierhalter für die dadurch entstandenen tierärztlichen Notfallbehandlungskosten.

Das AG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit eine Tierhalterin für die Behandlungskosten ihres Katers in einer Tierklinik aufkommen muss, obwohl sie selbst die tierärztliche Behandlung nicht in Auftrag gegeben hat.

Kater in bewusstlosem Zustand in Tierklinik eingeliefert

Im konkreten Fall hatte die behandelnde Tierklinik die Tierhalterin auf den Ausgleich der Kosten für die tierärztliche Behandlung ihres Katers in Anspruch genommen. Eine unbekannte Person hatte den seit einigen Tagen von Zuhause abgängigen Kater in bewusstlosem Zustand im Stadtgebiet von München aufgefunden und die Tierrettung alarmiert. Diese lieferte den Kater in eine Münchner Tierklinik ein, in der eine tierärztliche Notfallbehandlung stattfand.

Behandlungskosten von der Tierhalterin gefordert

Da der Kater im Haustierzentralregister eingetragen war, konnte seitens der Tierklinik Tierhalterin festgestellt und verständigt werden. Diese holte ihren Kater am nächsten Tag in der Tierklinik ab. Ein Abrechnungsbüro, an das die Tierklinik ihre Ansprüche auf Erstattung der Behandlungskosten abgetreten hatte, forderte daraufhin von der Tierhalterin die Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 565,31 Euro.

Tierhalterin verweigerte die Kostenübernahme

Die Tierhalterin lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab. Sie vertrat die Auffassung, die Tierklinik hätte vor Einleitung einer Behandlung Einsicht in das Haustierzentralregister nehmen und sie sofort über die bevorstehende medizinische Behandlung ihres Katers informieren müssen. In diesem Fall hätte sie die Behandlung abgelehnt, ihren Kater sofort abgeholt und bei einem ihr bekannten Tierarzt deutlich preiswerter behandeln lassen.

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag?

Das mit der Sache befasste AG teilte die Ansicht der Tierhalterin nicht und verurteilte diese zur Erstattung der angefallenen Kosten. Nach Auffassung des AG war die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 683 Satz 1, 667, 670 BGB zum Ausgleich der entstandenen Kosten verpflichtet. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der

  • mit Fremdgeschäftsführungswillen
  • ein fremdes Geschäft
  • im tatsächlichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn besorgt,

einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.

Notfallbehandlung lag im Interesse der Tierhalterin

Diese Voraussetzungen der GoA waren nach der Entscheidung des AG im anhängigen Fall gegeben. Die tierärztliche Versorgung des bewusstlosen Katers sei ein fremdes Geschäft gewesen, das im Interesse der beklagten Tierhalterin gelegen habe. Das tatsächliche bzw. mutmaßliche Interesse der Tierhalterin folge schon aus § 1 TierSchG. Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Beachtung dieses Gebots diene dem Tierschutz, die Nichtbeachtung führe zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Tierhalters. Demgemäß sei die Behandlung des leidenden Tieres im objektiven Interesse der Tierhalterin erfolgt.

Keine Verletzung von Informationspflichten vor der Notfallbehandlung

Die Einwendung der Beklagten, sie hätte sofort nach Einlieferung ihres Katers informiert werden müssen, überzeugte das AG nicht. Selbst wenn man eine Informationspflicht als Nebenpflicht der Tierklinik gemäß § 681 Satz 1 BGB annehmen wolle, so sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass nach der Behandlungsdokumentation die Behandlung als Notfallmaßnahme erfolgt sei, die keinen Aufschub geduldet habe. Eine vorherige Benachrichtigung der Beklagten habe sich daher schon aus Zeitgründen verboten.

Tierhalterin musste zahlen

Im Ergebnis sah das AG die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der GoA als gegeben an und verurteilte die Tierhalterin zur Zahlung der Behandlungskosten.

(AG München, Urteil v. 30.8.2024, 161 C 16714/22)


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