Nach der Trennung kein Wechselmodell für gemeinsamen Hund
In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Potsdam in Abweichung von einem anderslautenden Urteil des LG Frankenthal entschieden, dass einem Lebenspartner nach der Trennung ein Recht auf Mitnutzung des gemeinsam erworbenen Hundes nicht zusteht. Allerdings gesteht das LG Potsdam dem nicht zum Umgang berechtigten Lebenspartner einen finanziellen Ausgleichsanspruch zu.
Klage auf Umgangsrecht im Wechselmodell
Das Paar hatte während der Partnerschaft gemeinsam eine Mischlingshündin angeschafft und diese auch gemeinsam versorgt und gepflegt. Nach der Trennung und dem Auszug des Mannes verlangte dieser gerichtlich von der im Besitz der Hündin befindlichen Ex-Partnerin die Herausgabe des Tieres, hilfsweise die Übergabe der Hündin im 2-wöchigen Wechsel.
Widerklage auf Zuweisung des Alleineigentums
Die ehemalige Lebenspartnerin wehrte sich mit einer Widerklage, in der sie die Zuweisung des Alleineigentums an der Hündin gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags forderte. Das LG wies die Klage des Ex-Partners ab und gab der Widerklage im Wesentlichen statt.
Maßgeblich ist das Eigentumsrecht
Das LG betonte, dass die Rechtslage nach eigentumsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Da die Hündin unstreitig im Miteigentum der Beteiligten stand, sei während des Bestehens des Miteigentums eine Nutzungsregelung in Form einer Umgangsregelung – ggf. auch nach dem Wechselmodell – möglich. Diese Option ende jedoch, sobald ein Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlange. Die von der Hundebesitzerin erhobene Widerklage, sei als Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft auszulegen.
Aufhebung der Gemeinschaft
Das Gericht wies darauf hin, dass die Aufhebung einer Gemeinschaft bei Sachen i. d. R. durch Veräußerung des Gegenstandes erfolge, §§ 749, 1008 ff BGB. Dies komme bei einer Hündin im Hinblick auf die in § 90a BGB zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass Tiere keine Sachen sind, nicht in Betracht (OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.8.2018, 11 WF 141/18). Vielmehr sei im Fall eines Tieres unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Tierschutz rechtlich eine Zuweisung an einen der Miteigentümer angezeigt.
Berücksichtigung des Tierwohls
Eine solche Zuweisung des Alleineigentums an der Hündin habe unter Berücksichtigung des Tierwohls an den Eigentümer zu erfolgen, der dem Tier näher stehe, der das Tier überwiegend betreut habe. Dies sei in diesem Fall die Ex-Partnerin.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Im Hinblick auf den Verlust seiner Eigentumsrechte darf der andere Partner nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht leer ausgehen, sondern hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für den Verlust seiner Miteigentumsrechte. Der Ausgleichsanspruch könne im Fall eines Tieres über dem reinen Sachwert des Miteigentumsanteils liegen.
(LG Potsdam, Urteil v. 10.7.2024,7 S 68/23)
Hintergrund:
Die Entscheidung der Gerichte zum möglichen Umgang mit einem Haustier nach der Trennung sind nicht einheitlich. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal folgt aus dem gemeinsamen Eigentum an einem gemeinsam angeschafften Tier auch nach der Trennung ein Recht auf eine anteilige zeitweise Nutzung des Tieres. Dies wiederum begründe einen wechselseitigen Anspruch auf Zustimmung zu einer die Interessen beider Parteien berücksichtigende „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“. Das LG bevorzugte für die Umgangsregelung das aus dem Familienrecht bekannte, an das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder angelehnte Wechselmodell im 2-Wochen-Rhythmus (LG Frankenthal, Urteil v. 12.5.2023, 2 S 149/22).
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