Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,
ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2.1 (im Tatbestand abgedruckt),
es sei denn, die Beklagte bietet Verbrauchern unentgeltlich ein unbegrenztes Datenvolumen an.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet), nimmt nach vorausgegangenem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (12 O 57/23 LG Düsseldorf = I-20 U 72/23 OLG Düsseldorf) die Beklagte, gestützt auf das UKlaG, auf Unterlassung der Ankündigung der künftig geltenden Bedingungen zur Nutzung ihrer Mobilfunkdienstleistungen nach dem Wegfall des sog. W.-Passes sowie auf verpflichtende Mitteilung der von der Änderung betroffenen Mobilfunkkunden über das ihnen nach Ansicht des Klägers zustehende, außerordentliche Kündigungsrecht in Anspruch.
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in ..., das u.a. Mobilfunkdienstleistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (sog. Mobilfunkverträgen) erbringt. Entsprechende Mobilfunkverträge schließt die Beklagte auch mit Verbrauchern. Bis Anfang Juli 2022 bot sie ihren Neukunden bei Abschluss von Mobilfunkverträgen und ihren Bestandskunden bei Vertragsverlängerungen die Optionen "Chat-Pass", "Social-Pass", "Music-Pass" und "Video-Pass" an (im Folgenden verallgemeinernd als W.-Pass bezeichnet). Dabei wurden nach erfolgter Aktivierung der jeweiligen Option bei der Nutzung des "mobilen Internets" bzw. "mobiler Daten" (außerhalb eines WLANs) derjenige Datentransfer, der bei bestimmten Online-Dienstanbietern anfiel, nicht auf das sonstige im Vertrag inkludierte (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet. Dadurch war es den Kunden möglich, mit ihrem mobilen Endgerät unterwegs bestimmte Online-Dienste wie z.B. das Musik-Streaming bei T. oder Social Media wie G. oder J.) zu nutzen, ohne dass das hierfür verwendete Datenvolumen von dem im Vertrag inkludierten monatlichen Datenvolumen zur Nutzung des schnellen mobilen Internets abgezogen wurde (auch als Zero-Rating bezeichnet).
Ab Juli 2022 konnten lediglich Bestandskunden der Antragsgegnerin noch den W.-Pass nutzen. Grund hierfür war, dass die Bundesnetzagentur am 28. April 2022 auf Grundlage der EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-854/19, C-5/20 und C-34/20 vom 02. September 2021 die Vermarktung des sog. Zero-Rating-Angebots "W.-Pass" und des vergleichbaren "U." ab dem 01. Juli 2022 untersagt und die Beendigung von Bestandsverträgen verlangt hatte, weil diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs ("Netzneutralität") unvereinbar seien.
Anfang Februar 2023 kündigte die Beklagte ihren Kunden, die eine der vorgenannten W.-Pass-Optionen nutzten oder zumindest hätten nutzen können, weil der W.-Pass Bestandteil ihres Mobilfunkvertrages war, sie dessen Aktivierung aber noch nicht vorgenommen hatten, in einem Schreiben an, dass die Nutzung der W.-Pass-Option nach dem 31. März 2023 nicht mehr möglich sei und entfalle (vgl. hierzu die als nachfolgend eingeblendete E-Mail an die Kundin X., Anlage AS 2.1, vom Kläger in der Klageschrift als Anlage K 2 bezeichnet):
((Abbildung))
Weder in diesem E-Mail-Schreiben noch im Zusammenhang mit dessen Versand wies die Beklagte auf eine sich aus den Änderungen der Vertragsbedingungen ergebende Kündigungsmöglichkeit hin. Zum Ausgleich für den künftigen Wegfall des W.-Passes kündigte die Beklagte in dem Schreiben ferner an, dass die Kunden dauerhaft ein höheres monatliches Datenvolumen erhalten würden. Dieses zusätzliche Datenvolumen steht dem Kunden im Rahmen seines Mobilfunktarifs dauerhaft zur Verfügung. Bei allen Kunden, die bereits einen W.-Pass aktiviert hatten, wurde das zusätzliche Datenvolumen automatisch zur Verfügung gestellt. Kunden, die noch keinen W.-Pass genu...