Schadensersatz- und Herausgabeansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots verjähren in 3 Monaten.[1] Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Arbeitgeber von der allgemeinen Tatsache der Wettbewerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer Kenntnis erlangt. Dass er auch den Inhalt oder Einzelheiten des Konkurrenzgeschäfts kennt, ist dagegen nicht erforderlich.[2]

Ohne Kenntnis tritt Verjährung spätestens nach 5 Jahren ein, beginnend mit dem Abschluss des Geschäfts.[3]

Die Verjährungsvorschrift gilt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch für sämtliche sonstigen Schadensersatz- und Herausgabeansprüche – z. B. § 826 BGB – des Arbeitgebers, die er wegen Verletzungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht.[4]

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