Der Arbeitgeber hat die Entschädigung im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern, regelmäßig als sonstigen Bezug.[1] In diesem Fall ist die auf die Entschädigung entfallende Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.[2]

Für die Anwendung der Fünftelregelung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm untersagte Tätigkeit tatsächlich auszuüben und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Entschädigung bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist. Steuerpflichtig ist auch der Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür ersetzt, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung (Vertragsstrafe) wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an einen Dritten zu zahlen hat.

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[3]

[2]

S. Abfindung.

[3] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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