Die Konkurrenzklausel kann nicht auf längere Zeit als 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden.[1]

Die Konkurrenzklausel endet im Zweifel auch dann nicht mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers, wenn er eine Betriebsrente bezieht[2] oder wenn er aus Alters- und Gesundheitsgründen keine Konkurrenz mehr machen kann.[3] Der Arbeitgeber muss also auch in diesen Fällen die Entschädigung weiter zahlen, wenn in der Konkurrenzklausel nichts anderes vereinbart ist.

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