Die Konkurrenzklausel ist unverbindlich, soweit sie nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem sich der Arbeitgeber auf das Verbot beruft. Das bloße Interesse des Arbeitgebers, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber gerade wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für ihn Anlass hat, dessen Konkurrenz zu fürchten (z. B. Verkäufer, der den Kundenstamm des Arbeitgebers genau kennt). Örtlich und hinsichtlich der Branchen darf sich das Wettbewerbsverbot nur auf das Gebiet erstrecken, in welchem dem Arbeitgeber Konkurrenz droht.
Das Verbot ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält. Im Falle der Unverbindlichkeit hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er sich an das Verbot hält und dafür die vereinbarte Karenzentschädigung verlangt.
Bei außerordentlicher Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn die Vertragspartei, die gekündigt hat, vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass sie sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. § 75 Abs. 3 HGB, der dem kaufmännischen Angestellten einen Entschädigungsanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber absprach, ist verfassungswidrig und deshalb nicht mehr anzuwenden. Bei einem vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots wird der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Verbot befreit, der Arbeitgeber wird (erst) mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung frei.
Die Aufnahme eines Studiums hat keinen Einfluss auf den Bestand des Anspruchs auf Entschädigung für das Wettbewerbsverbot, das nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, sobald sie bei einer Vielzahl von Abreden mit Mitarbeitern im Außendienst etc. in vorformulierter Form vom Arbeitgeber verwendet werden. Dennoch tritt die im BGB eigentlich vorgesehene Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit, nicht ein, falls sich die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsvereinbarung herausstellt. Die Feststellung der Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit einer Wettbewerbsvereinbarung bleibt vielmehr der eigenständigen Wirksamkeitskontrolle gemäß den §§ 74 ff. HGB vorbehalten.