Kurzbeschreibung
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bestimmte Zeit keine Konkurrenz zu machen.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei. Er darf dem Arbeitgeber beliebig Konkurrenz machen. Der Arbeitgeber kann sich aber durch die Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede schützen. Eine solche Vereinbarung ist in all den Fällen zu empfehlen, in denen der Arbeitgeber tatsächlich die Konkurrenz seines ehemaligen Arbeitnehmers fürchten muss.
Rechtlicher Hintergrund
Die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in § 110 GewO geregelt. Aber auch durch eine entsprechende Vereinbarung kann ein Arbeitnehmer nicht unbegrenzt dazu verpflichtet werden, nachvertraglichen Wettbewerb zu unterlassen. Der zulässige Rahmen ist in §§ 74 ff. HGB festgelegt.
Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn es dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers dient und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht "unbillig" erschwert. Soll sich das Wettbewerbsverbot räumlich auf ein bestimmtes Gebiet beschränken, muss dies vertraglich geregelt werden. Ein zu weit gefasstes Verbot ist für den Arbeitgeber jedoch ungefährlich, da nach § 74a Abs. 1 HGB nur der Teil des Wettbewerbsverbots unverbindlich ist, für den kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. Das Wettbewerbsverbot muss zu seiner Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung ist in einer Urkunde schriftlich festzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Allein der Austausch wechselseitiger schriftlicher Erklärungen reicht nicht aus. Das Wettbewerbsverbot ist darüber hinaus für den Arbeitnehmer nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer ausreichenden Karenzentschädigung verpflichtet hat. Die Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers muss klar und eindeutig sein. Wegen der in der Regel steigenden Gehaltsentwicklung ist deswegen von der Angabe eines bestimmten Betrags abzuraten. Ausreichend ist die Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB. Unschädlich wäre es, wenn versehentlich z. B. auf die §§ 77 ff. HGB verwiesen würde. Nach der Rechtsprechung des BAG, Urteil v. 26.6.2006, 10 AZR 407/05 liegt in dieser Bezugnahme im Zweifel die Zusage einer Entschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe. Nach § 74a Abs. 1 HGB kann das Verbot nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. Wird das Wettbewerbsverbot für eine längere Zeit abgeschlossen, so wird es mit Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer für den Arbeitnehmer unverbindlich.
Sonstige Hinweise
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.
Wichtig für den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Die Erklärung muss jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. Erklärt der Arbeitgeber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Verzicht, wird der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung frei, der Arbeitgeber muss jedoch die vollen zwei Jahre Karenzentschädigung zahlen.
Wichtig für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Er wird dann mit Ablauf eines Jahrs seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung ...