Zwischen

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[Name und Anschrift des Arbeitgebers][1],

vertreten durch die Personalleitung

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Frau/Herrn

..................................................

[Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin][2]

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgende Wiedereingliederungsvereinbarung geschlossen:

1. Ziel der Vereinbarung und Beginn der Maßnahme

Die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers soll es diesem schrittweise ermöglichen, nach seiner Erkrankung wieder vollumfänglich an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie ist für keine Seite verpflichtend.

Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Krankenkasse des Arbeitnehmers sind sich einig, dass die Wiedereingliederung ab dem ......[3] vorgenommen wird und auf einem Stufenplan beruht, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Hinweis:

Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist der Hinweis auf die Freiwilligkeit zu entnehmen, weil diese nach längerer Krankheit in der Regel einen Anspruch auf die Durchführung der Maßnahme haben und den Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht trifft.

2. Arbeitszeit

Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt durch eine schrittweise Erhöhung der Arbeitszeit. Begonnen wird mit einer Arbeitszeit von ...... Stunden/Tag[4]. Die Steigerung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel alle 2 Wochen. Die Erhöhung ist von der Zustimmung des behandelnden Arztes abhängig.

Hinweis:

Die tägliche Arbeitszeit muss dem Wiedereingliederungsplan entnommen werden!

Die Lage der Arbeitszeiten bespricht der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten und der Personalabteilung.

Eine Arbeitszeiterfassung erfolgt während der Wiedereingliederung nicht.

Hinweis:

Diese ist nicht erlaubt, da der Beschäftigte während der Wiedereingliederung weiterhin krankgeschrieben und somit arbeitsunfähig ist.

Überstunden – auch freiwillig geleistete – dürfen nicht anfallen.

Hinweis:

Das Ableisten von Überstunden wäre für den Wiedereingliederungsprozess kontraproduktiv.

3. Urlaub

Während der Wiedereingliederung kann kein Urlaub genommen werden, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Urlaubsanspruch selbst verfällt nicht, sondern wird wie üblich berechnet.

4. Vergütung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung durch den Arbeitgeber während der Wiedereingliederung. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung zahlt die Krankenversicherung an den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer Krankengeld.

Hinweis:

Bezieht der Arbeitnehmer Verletztengeld, weil er die Folgen eines Arbeitsunfalls auskurieren muss, ist an dieser Stelle auf das Verletztengeld der Unfallversicherung hinzuweisen.

Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld, wenn es sich um eine Wiedereingliederung nach einer Reha-Maßnahme handelt. Dafür muss die Wiedereingliederung jedoch spätestens 4 Wochen nach der Reha-Maßnahme beginnen.

Alternativ

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung eine Vergütung in Höhe von ...... Euro brutto monatlich.[5]

5. Scheitern der Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung darf für höchstens 7 Tage unterbrochen werden. Das wird im Stufenplan festgehalten. Fällt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung länger als 7 Tage aus, gilt diese als gescheitert.

Bei einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, dürfen sowohl der Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, behandelnder Arzt und der Rehabilitationsträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) die Wiedereingliederung mit sofortiger Wirkung abbrechen.

Der Arbeitnehmer gilt dann nach wie vor als arbeitsunfähig und bezieht weiterhin Krankengeld.

Alternativ

Verletztengeld

Alternativ

Übergangsgeld

Das Scheitern der Wiedereingliederung hat keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnisses.

6. Wiedereingliederungsplan

Die Wiedereingliederung[6] folgt einem Stufenplan. Der behandelnde Arzt ist für den Stufenplan zuständig. Folgende Angaben muss dieser Plan mindestens enthalten:

  • Beginn und Ende der Maßnahme (= voraussichtlicher Zeitpunkt, an dem die volle Arbeitsleistung wiederhergestellt ist),
  • Art und Dauer der verschiedenen Stufen,
  • ergänzende sinnvolle Maßnahmen,
  • zu vermeidende Tätigkeiten und Belastungen.
Zeitraum Art der Tätigkeit (ggf. Einschränkungen) Anzahl Stunden täglich Begleitende Maßnahmen Unterbrechung (max. 7 Tage)
         
         
         
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Ort, Datum Ort, Datum
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Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG.
[2] Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG.
[3] Datum des Beginns der Wiedereingliederung.
[4] Im Regelfall wird mit 2 Stunden/Tag begonnen.
[5] Die freiwillige Zahlung einer Vergütung während der Wiedereingliederung wird auf das Krankengeld angerechnet und kann zu einer Kürzung des Kr...

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