Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Betriebsrat zu berücksichtigen sind.[1]

Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff des Unternehmens gewählt und stellt damit auf die Gesamtorganisation des Rechtsträgers ab. Auf die Größe der einzelnen Betriebe kommt es nicht an, es muss jedoch mindestens ein Betriebsrat gebildet sein.

Maßgebend ist das gewöhnliche Erscheinungsbild sämtlicher Betriebe des Unternehmens bei normaler Geschäftstätigkeit. Dazu bedarf es regelmäßig eines Rückblicks und einer Prognose der zukünftigen Personalentwicklung.

Entscheidend für die Beurteilung der ständigen Beschäftigung ist die Zahl der ständig zu besetzenden Arbeitsplätze. Es kommt hingegen nicht darauf an, in welcher Form – z. B. befristet oder unbefristet, in Teilzeit oder Vollzeit etc. – die Arbeitnehmer beschäftigt werden.[2] Auch Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie in ständiger Beschäftigung tätig sind.[3]

Bilden 2 Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb und wird der Schwellenwert von mehr als 100 Arbeitnehmern nur insgesamt überschritten, jedoch nicht durch die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens allein, sind bei beiden Unternehmen Wirtschaftsausschüsse einzurichten.[4] Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das eine Unternehmen Alleineigentümer des anderen Unternehmens ist; dann ist lediglich beim herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.[5]

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