In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt.

Kommt der Unternehmer der Einigung mit dem Betriebsrat oder der Entscheidung der Einigungsstelle nicht nach, so kann der Betriebsrat die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlegung gerichtlich durchsetzen lassen.

Der Wirtschaftsausschuss kann als bloßes Hilfsorgan des Betriebsrats nicht an dem dafür erforderlichen Beschlussverfahren beteiligt werden.[1] Kommt der Unternehmer der Einigung mit dem Betriebsrat bzw. dem Spruch der Einigungsstelle nicht nach, kann der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Wirtschaftsausschuss die entsprechende konkrete Information zu erteilen oder die bestimmte Unterlage vorzulegen. Innerhalb dieses Verfahrens hat das Gericht die Rechtmäßigkeit des Einigungsstellenspruchs als Vorfrage zu prüfen.

Wegen der vorrangigen Zuständigkeit der Einigungsstelle ist es dem Betriebsrat verwehrt, ohne vorangegangenes Einigungsstellenverfahren direkt im Beschlussverfahren Informationsrechte durchzusetzen.[2] Diese Regel wird auch nicht in Eilfällen durchbrochen.[3] Einstweiliger Rechtsschutz ist damit ausgeschlossen.

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