Witwen-/Witwerrente wird nicht gezahlt, wenn eine nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehe mit der verstorbenen Person – von Ausnahmen abgesehen – nicht mindestens ein Jahr bestanden hat (sog. Versorgungsehe), oder wenn die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt wurden (sog. Rentensplitting). Erziehen die Witwen/Witwer ein Kind, kann durch das Rentensplitting zudem ein Anspruch auf Erziehungsrente entstehen.

Besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente wegen einer vermuteten Versorgungsehe, bietet sich ggf. die Durchführung des Rentensplittings an. Ein Rentensplitting könnte sich z. B. lohnen, wenn der Verstorbene in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit die höheren Rentenanwartschaften erworben hat und sich dadurch die eigene Rente erhöhen lässt.

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