Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem Versorgungswerk gezahlte Witwenrente unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt für Renten aus einer privaten Lebensversicherung. Sie wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten[1] als steuerpflichtige Einnahme angesetzt.

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