Zusammenfassung
Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche Rente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
Lohnsteuer: Witwen- und Witwerrenten gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Definition als Versorgungsbezug findet sich in § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ansatz, Ermittlung und Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG.
Sozialversicherung: Maßgebliche Anspruchsnormen für die Rentenversicherung sind § 46 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten) und § 243 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten an geschiedene Ehegatten). Sonderregelungen zum Anspruch befinden sich noch im Übergangsrecht in §§ 242a, 303 und 303a SGB VI. Weitere Regelungen ergeben sich aus §§ 99 Abs. 2, 101 Abs. 2, 268 und 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 2, 2a und 3 SGB VI (Befristung). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung ist in §§ 78a, 88a, 264c SGB VI geregelt. Regelungen zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen befinden sich in § 89 Abs. 2 SGB VI (Anspruch auf große und kleine Witwen-/Witwerrenten), §§ 90, 314 Abs. 3 SGB VI (Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten mit Ansprüchen aus der letzten Ehe), § 91 SGB VI (Aufteilung auf mehrere Berechtigte) und §§ 97, 314, § 314a SGB VI (Einkommensanrechnung). Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Für die Unfallversicherung gelten die §§ 65, 66 und 218a SGB VII. Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Witwen-/Witwerrenten aus der Unfall- und der Rentenversicherung, sind für die Anrechnung § 93 SGB VI zu beachten.
Lohnsteuer
1 Werksrenten
Witwenrenten, die von früheren Arbeitgebern des Verstorbenen gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Zur zutreffenden Lohnsteuerermittlung hat die verwitwete Person ihre steuerliche Identifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Damit kann der Arbeitgeber die verwitwete Person bei der Finanzverwaltung als Arbeitnehmer anmelden und für sie die ELStAM abrufen. Bei der Lohnsteuerberechnung ist der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Maßgebend für die Berechnung dieser Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen, der diesen Versorgungsanspruch begründete; Bemessungsgrundlage ist die jeweils gezahlte Witwenrente.
2 Leistungen der Rentenversicherung
Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem Versorgungswerk gezahlte Witwenrente unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt für Renten aus einer privaten Lebensversicherung. Sie wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten als steuerpflichtige Einnahme angesetzt.
Sozialversicherung
1 Rentenversicherung
Nach dem Tode des versicherten Ehegatten/Lebenspartners haben Witwen/Witwer bzw. überlebende Lebenspartner, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben, Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Personen ist seit 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Folglich besteht seit diesem Zeitpunkt bei Tod eines eingetragenen Lebenspartners ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner.
Andererseits führt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem Jahr 2005 auch zum Wegfall eines bestehenden Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente.
Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Personen keine Lebenspartnerschaft mehr begründen, dafür aber die Ehe schließen. Bestand am 30.9.2017 bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft, besteht diese fort oder die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.
1.1 Kleine Witwen-/Witwerrente
1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre.
Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente, wird ausschließlich diese Rente geleistet.
1.1.2 Höhe der Rente
Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten.
1.2 Große Witwen-/Witwerrente
1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn d...