Für eine Unterkunft ist stets der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Dieser amtliche Sachbezugswert ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft mietet, ggf. mit Einrichtungsgegenständen ausstattet und seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder zu einer geringeren als der von ihm selbst gezahlten Miete überlässt.

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