Die Wohnungszulage ist das öffentlich-rechtliche Pendant zum Wohnungsgeldzuschuss. Zur Wohnungszulage gehören Ortszuschläge und andere im öffentlichen Dienst mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge.
Eine besondere Form der Wohnungszulage ist die Ballungsraumzulage. Diese wird wegen überdurchschnittlich hoher Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen (z. B. Berlin, München) zusätzlich gewährt.
Die Wohnungszulage ist laufendes Arbeitsentgelt. Sie ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung und wird nach der Monatslohnsteuertabelle besteuert.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Wohnungszulage ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Wohnungszulage | pflichtig | pflichtig |
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