Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zeitungen, Fachmagazine oder andere Printmedien kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist diese Sachzuwendung grundsätzlich steuer- und beitragspflchtig.
Ausnahmen:
- Für Mitarbeiter von Zeitung herstellenden oder vertreibenden Unternehmen, kann der große Rabattfreibetrag angewendet werden. Ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen oder vergünstigten Bereitstellung nicht höher als 1.080 EUR pro Kalenderjahr, besteht weder Lohnsteuer- noch Beitragspflicht.
- Zeitungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus überwiegend betrieblichem Interesse zur Verfügung stellt (Fachzeitschriften) sind steuer- und beitragsfrei.
Lohnsteuer: Die grundsätzliche Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG. Die Lohnsteuerfreiheit bei Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 8 Abs. 3 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Arbeitgeberzuwendung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit infolge der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Überlassung von Zeitungen zur privaten Nutzung | pflichtig | pflichtig |
Überlassung von Fachzeitschriften | frei | frei |
Überlassung von Zeitungen durch Verlage und Druckereien zur privaten Nutzung bis zu 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
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