FinMin Sachsen, Erlaß v. 26.3.1997, 34 - S 2332 - 4/12 - 896

Bei Arbeitnehmern der Bundesbank gehört der Überzins, den Mitarbeiter für ihre Einlagen von der Bundesbank erhalten, zum Arbeitslohn. Überzins ist der Zinsbetrag, der den bei anderen Kreditinstituten üblichen Zins für vergleichbare Einlagen überschreitet. Aus Vereinfachungsgründen wird dieser Überzins dem Arbeitslohn nur dann zugerechnet, wenn der Zinssatz für diese Einlagen um mehr als ein Prozentpunkt über dem Vergleichszinssatz liegt. Diese Grundsätze können auch auf Mitarbeitereinlagen bei bankfremden Arbeitgebern entsprechend angewendet werden.

 

Normenkette

EStG § 19

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge