OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.6.2003, S 2226 A - 89 - St II 25

Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Ausbuchung aus dem Depot des Überlassenden ein Kursverlust bzw. Kursgewinn eintritt.

Beispiel:

Ein Stpfl. übt am 11.3.2002 sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1000 Aktien zu einem Preis von 50 EUR/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 EUR/Stück. Die Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers erfolgt am 3.5.2002; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 EUR/Stück. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts in Höhe von 80 EUR/Stück zugrunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der ESt-Veranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Stpfl. Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tags der Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers auszugehen. Ist dem Einspruch stattzugeben?

Lösung:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen Folgendes:

Maßgeblich für den Zufluss des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist nicht der Zeitpunkt der Optionsausübung, sondern der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.

Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet das, dass der Besteuerung 15 EUR (65 EUR – 50 EUR) pro Aktie (1.000 Aktien) = 15.000 EUR zu unterwerfen sind. Dem Einspruch ist stattzugeben.

Übergangsregelung

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.3.2003 (BStBl 2003 I S. 234) ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer Optionsausübung bis zum 31.12.2001 als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt wird.

 

Normenkette

EStG § 11

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