Die Schichtzulage soll mit dem Schichtdienst verbundene Arbeitserschwernisse ausgleichen. Sie gehört als Zeitzuschlag zum laufenden steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Da die Zulage i. d. R. laufend gezahlt wird, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn als auch um laufendes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Sonderregelungen gelten für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.[1]

[1]

S. Zuschläge.

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