Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu erheben. Keine Personengruppe ist kraft gesetzlicher Regelung ausgenommen. Somit werden für alle Personen Zusatzbeiträge erhoben, die auch Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden. Arbeitnehmer, die Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach dem SGB beziehen, zahlen keinen Zusatzbeitrag. Die sich aus dem Bezug der Entgeltersatzleistung ergebende Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag. Solange aber beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 23c Abs. 1 SGB IV erzielt werden, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten.[1]

Von Versicherten, die als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind, ist kein Zusatzbeitrag zu erheben.

 
Achtung

Von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreite Mitglieder

Für folgende Mitgliedergruppen, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu zahlen ist:[2]

  • Bezieher von Bürgergeld und Kurzarbeitergeld;
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR/mtl.; 2023: 679 EUR/mtl.) nicht übersteigt;
  • Bezieher von Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
  • Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
  • Versicherte in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes und Teilnehmer, die einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

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