Der Zusatzbeitrag wird paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Er ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Für die Berechnung werden die für die sonstigen Beiträge maßgeblichen beitragsrechtlichen Regelungen angewandt. Der Zusatzbeitrag ist durch den Arbeitgeber in der Beitragsberechnung separat auszuweisen.

Soweit die sonstigen Krankenversicherungsbeiträge von Dritten getragen werden, schließt dies auch die Übernahme des Zusatzbeitrags mit ein. Im Wesentlichen betrifft dies die Personengruppen, für die § 242 Abs. 3 SGB V die Erhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags vorsieht. Dies gilt insbesondere auch für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Für sie sind die Beiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags vom Arbeitgeber zu tragen. Auch für Geringverdiener trägt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag.

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