Zulässig ist eine vertragliche Regelung dahingehend, dass freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei entsprechender Vereinbarung führt eine Tariferhöhung nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst.

Gewährt der Arbeitgeber einen übertariflichen Zuschlag ohne eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung, erfolgt bei einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich eine Anrechnung, es sei denn, dem Arbeitnehmer soll ein selbstständiger Zuschlag neben dem Tarifentgelt zustehen.[1]

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