Zahlt der Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als laufende Pauschale und verrechnet die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit steuerfreien Zuschläge erst später, sind die Pauschalen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und damit auch beitragsfrei.[1]
Beitragsfreiheit von tatsächlicher Zahlung abhängig
Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist nur dann beitragsfrei, wenn der Zuschlag tatsächlich gezahlt wird.
S. Lohnsteuer, Abschn. 3.
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