Im Zusammenhang mit Altersteilzeitbeschäftigungen sind für die Gewährung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Besonderheiten zu beachten.
2.8.1 Zeitversetzte Auszahlung
Bei Altersteilzeit im Rahmen sog. Blockmodelle werden zur Bildung von Wertguthaben neben steuerpflichtigen Lohnbestandteilen auch steuerfreie Arbeitsentgelte auf Arbeitszeitkonten angesammelt, die während der Arbeitsfreistellungszeit an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Lohnsteuer-Richtlinien legen hierzu für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge die Voraussetzungen fest, unter denen bei zeitversetzter Auszahlung die ursprüngliche Steuerfreiheit erhalten bleibt. Bei Altersteilzeit, die sich in Arbeits- und Freistellungsphase aufteilt, muss hierzu vor Leistung der begünstigten Arbeit festgelegt sein, dass ein steuerfreier Zuschlag – ggf. teilweise – als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. Für Arbeitnehmer mit steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen empfiehlt es sich deshalb bei Altersteilzeit-Blockmodellen, für die steuerfreien Lohnzulagen ein getrenntes Arbeitszeitwertkonto einzurichten. Die in den Lohnsteuer-Richtlinien für Lohnzuschläge festgelegte Verfahrensweise ist für sämtliche steuerfreien Lohnbestandteile entsprechend anzuwenden, um durch die zeitversetzte Auszahlung bei Altersteilzeit-Blockmodellen die dem Grunde nach bestehende Steuerbefreiung sicherzustellen.
Steuerfreie Zuschläge in Freistellungsphase
Ein im Schichtdienst eingesetzter Arbeitnehmer, der in Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet, erhält im Monat November Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 250 EUR, die nach den gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei ausgezahlt werden dürften. Im Altersteilzeitvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zusammen mit dem Altersteilzeitentgelt nur 50 % der erarbeiteten Nachtzuschläge erhält. Die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer auf einem getrennt geführten Arbeitszeitkonto für die Freistellungsphase gutgeschrieben.
Ergebnis: Die im Rahmen der Freistellungsphase zur Auszahlung kommenden Zuschläge für Nachtarbeit bleiben steuerfrei, da sie als Wertguthaben getrennt von dem übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgewiesen sind.
Zinsen aus Wertguthaben sind keine Zuschläge
Werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Rahmen von Altersteilzeit-Blockmodellen als Wertguthaben auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und im Hinblick auf die später folgende Auszahlung in der Freistellungsphase verzinst, so hat die Verzinsung ihre alleinige Ursache in der zeitversetzten Auszahlung. Gutgeschriebene Zinsbeträge stellen infolgedessen keine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dar. Die während der Arbeitsfreistellung ausbezahlten Zinsen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
2.8.2 Ermittlung des Grundlohns bei Altersteilzeit
Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen bestimmt sich nach dem steuerlichen Grundlohn, auf den die vom Gesetzgeber für die begünstigten Arbeiten unterschiedlich festgelegten Zuschlagssätze anzuwenden sind. Unter dem Grundlohn ist dabei der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn zu verstehen, den ein Arbeitnehmer im jeweiligen Monat aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.
Für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitarbeit hätte diese Definition zur Folge, dass sich ein entsprechend reduzierter Grundlohn und damit geringere steuerfreie Zuschläge ergeben würden. Um diese Benachteiligung gegenüber Vollzeitarbeitskräften zu vermeiden, legen die Lohnsteuer-Richtlinien fest, dass bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz für die Grundlohnberechnung eine Vollzeitbeschäftigung zu unterstellen ist. Dadurch kann die Altersteilzeitkraft in gleichem Umfang steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten wie ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer.