Zusammenfassung
Der Begriff Zuschuss (oder auch Zuwendung) bezeichnet Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist es wichtig, den Zuschuss als laufenden oder einmalig gezahlten Arbeitslohn einzuordnen. Außerdem ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Zuschüssen zu unterscheiden.
Lohnsteuer: Sofern es sich bei Zuschüssen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, bildet die Rechtsgrundlage § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn von sonstigen Bezügen siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR. Zur Abgrenzung von Arbeitgeberleistungen, die als zusätzlicher Arbeitslohn erbracht werden müssen, siehe § 8 Abs. 4 EStG.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Außerdem sind hier Detailregelungen für bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers festgelegt, die nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten sind.
Entgelt |
LSt |
SV |
Zuschuss |
pflichtig |
pflichtig |
Betreuungsleistung für Kinder und pflegedürftige Angehörige bis 600 EUR jährlich |
frei |
frei |
Essenszuschuss bis 7,23 EUR arbeitstäglich |
pauschal |
frei |
Kindergartenzuschuss |
frei |
frei |
Zuschuss zum Kranken-/Verletztengeld und Mutterschaftsgeld *Soweit der Zuschuss zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigt. |
pflichtig |
frei* |
Kurzarbeitergeldzuschuss *Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigt. |
pflichtig |
frei* |
Entgelt
1 Steuerpflichtige Zuschüsse
1.1 Lohnsteuer
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen, handelt es sich bei diesen Zuschüssen – unabhängig von der konkreten Bezeichnung – grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Typische Formen der Zuschussgewährung sind witterungsbedingte Zuschüsse (Saison-Kurzarbeitergeld), Zuschüsse zum Krankengeld oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Zuschüsse können auch sozialen Charakter haben, z. B. steuerfreie Kindergartenzuschüsse und steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse. Möglich ist auch die Zahlung von Zulagen, die aufgrund einer besonderen Beanspruchung des Arbeitnehmers infolge seines Arbeitsplatzes entstehen (Erschwerniszulagen usw.).
Besteuerung als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug
Erfolgt die Zahlung von Zuschüssen als laufender Arbeitslohn erfolgt die Besteuerung auch entsprechend als laufender Bezug nach der Monatslohnsteuertabelle. Stellt der Zuschuss eine Einmalzahlung dar, gelten die Regeln für die Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Steuerpflichtig sind z. B. folgende vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse:
1.2 Sozialversicherung
Steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV als Einnahmen aus der Beschäftigung auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung. Allerdings treffen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV enthaltenen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz.
2 Steuerfreie Zuschüsse
2.1 Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer bestimmte Zuschüsse gewähren, die steuerfrei bleiben. Hierzu gehören z. B. folgende Zuschüsse:
- Betreuungszuschuss für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegebedürftige Angehörige,
- Essenszuschuss (bis 3,10 EUR steuerfrei, darüber hinaus bis 4,13 EUR pauschal versteuert),
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kindergartenzuschuss,
- Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel.
2.2 Sozialversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grundsätzlich auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, soweit sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden. Soweit von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen bestehen, wird hierauf in den folgenden Ausführungen hingewiesen.
3 Zuschüsse von A bis Z
Nachfolgend werden die meist verwendeten Zuschussarten im Hinblick auf ihre steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung aufgeführt.
3.1 Apothekerzuschuss
Der Apothekerzuschuss wird von der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern (GAK) an pharmazeutische Angestellte gezahlt. Hierzu gehören insbesondere
- Kinderzulage,
- Frauenzulage,
- Dienstalterszulage sowie
- Diebstahlzulage.
Alle Zahlungen werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Arbeitsleistung gewährt und stellen somit grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammern muss dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge mitteilen, damit dieser die zutreffenden Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträ...