Zur Berechnung der Beiträge ist zunächst der SV-Freibetrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Differenz aus dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der den SV-Freibetrag übersteigende Teil der arbeitgeberseitigen Leistung ist beitragspflichtig, soweit gleichzeitig die Bagatellgrenze von monatlich 50 EUR überschritten wird.
Ermittlung SV-Freibetrag
EUR monatlich | EUR kalendertäglich | |
Bruttoarbeitsentgelt | 3.000,00 | |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2.100,00 | |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 500,00 | |
Nettokrankengeld | 1.628,10 | 54,27 |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) | 471,90 | 15,73 |
Der SV-Beitrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 28,10 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR. Es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
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