Auch der von der personellen Maßnahme unmittelbar betroffene Arbeitnehmer kann durch diese selbst benachteiligt sein, ohne dass dies aus betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Damit hat der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Dieser Fall tritt in der Praxis, insbesondere bei Versetzungen auf.
Eine Benachteiligung kann in den äußeren Arbeitsbedingungen des neuzugewiesenen Arbeitsplatzes liegen, wie etwa Lärm, Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz, oder auch in der Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, wenn z. B. mit dem alten Arbeitsplatz Zulagen verbunden sind, die bei dem neuen Arbeitsplatz nicht mehr anfallen. Dieser Grund zur Verweigerung der Zustimmung setzt jedoch nicht voraus, dass der Arbeitgeber die vertragliche Rechtsposition des Arbeitnehmers durch die Versetzung ändert. Die Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der die Gesundheit des Arbeitnehmers mehr beeinträchtigt als sein bisheriger Arbeitsplatz, ist daher Nachteil i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.
Der kollektivrechtliche Charakter des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen wird dadurch deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob der betroffene Arbeitnehmer mit der Maßnahme einverstanden ist, in der der Betriebsrat einen Nachteil erblickt. Die Ausübung von Beteiligungsrechten ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.
Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers (Einverständnis ist nicht ausreichend), kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern. Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf einen solchen Wunsch schließen zu lassen.
Sachgerechte Begründung beachten
Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG wird häufig überschätzt, weil es nicht nur auf die Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers ankommt. Es wird übersehen, dass es im Gesetz ausdrücklich heißt: "…ohne, dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist."
Ein auf Nr. 4 gestütztes Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nicht bei Einstellungen, da Schutzzweck der Norm ausschließlich die Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers ist und ein Arbeitnehmer nicht durch die Einstellung als solche, sondern allenfalls durch die Konditionen, zu denen er eingestellt wurde, benachteiligt sein kann.