Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten grundsätzlich über § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO. Die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger richten sich nach dem Inhalt des Titels und nach der Art des Zugriffsobjekts.
Nach dem Inhalt des Titels werden unterschieden:
Nach § 753 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag der Zwangsvollstreckung einzuführen. Mit der Verordnung über Formulare der Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) v. 23.8.2012 wurden für folgende Zwangsvollstreckungsverfahren zum 1.4.2013 die folgenden verbindlichen Formulare eingeführt:
- Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
- Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen,
- Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen.
Zwar führt das zu einer Vereinheitlichung der Zwangsvollstreckungsanträge, angesichts des im Vergleich zu bisherigen Formularen größeren Umfangs der Anträge (Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit 9 bzw. 10 Seiten), eine Beschleunigung und Vereinfachung ist damit jedoch zweifelhaft.
4.1 Zahlungstitel
Die Zwangsvollstreckung von Zahlungstiteln (sogenannte Geldvollstreckung) kann in folgende Vollstreckungsobjekte bzw. Vollstreckungsgegenstände erfolgen:
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) durch Vollstreckung in körperliche Sachen (Fahrnisvollstreckung, §§ 808–827 ZPO) mit der Folge der Beschlagnahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher und deren Verwertung (in der Regel) durch öffentliche Versteigerung.
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, wie z. B. Forderungen und andere Vermögensrechte, (Forderungsvollstreckung, §§ 828–863 ZPO) aufgrund eines vom Gericht zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den die Forderungen und Rechte gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) mit den Möglichkeiten der Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 864–871 ZPO), der Zwangsversteigerung (§ 869 ZPO, §§ 15 ff. ZVG) und der Zwangsverwaltung (§ 869 ZPO, §§ 146 ff. ZVG).
Enthält das Urteil die Verpflichtung zur Zahlung des Bruttolohnes, kann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Bei der Einziehung des Bruttolohns ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsträger zu bezahlen oder nach Beitragszahlung durch den Arbeitgeber diesen an den Arbeitgeber zu erstatten. Im letzteren Fall hat der Arbeitgeber durch eine Quittung nach § 775 Nr. 4 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsorgan die Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben nachzuweisen, sodass die Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen ist.
4.2 Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen
Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (z. B. auf Herausgabe von Arbeitspapieren, Arbeitskleidung, Dienstfahrzeug und Arbeitsmitteln) werden in der Weise vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883 f. ZPO). Beinhaltet der Titel die Herausgabe eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder eingetragener Schiffe, erfolgt die Zwangsvollstreckung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885 f. ZPO).
Ist eine Wegnahme der beweglichen Sache beim Schuldner bzw. eine Aussetzung aus dessen Besitz nicht möglich, richtet sich die weitere Vorgehensweise nach dem Wortlaut der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung. Dort kann für den Fall der Vornahme einer unvertretbaren Handlung ausgesprochen worden sein, dass der Vollstreckungsschuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. In diesen Fällen erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Erwirkung einer vertretbaren bzw. unvertretbaren Handlung des Schuldners nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung, Ersatzvornahme des Gläubigers auf Kosten des Schuldners) und § 888 ZPO (unvertretbare Handlung, Anhaltung durch Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft). Ferner besteht in Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe auch die Option, dass die Partei beantragt, den Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass die Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung ei...