BMF, Schreiben v. 17.9.1998, IV B 3 - S 1988 - 61/98, BStBl. 1998 I S. 1128.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen nur den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung der BMF-Schreiben vom 29.3.1993, BStBl 1993 I S. 279 und vom 24.12.1996, BStBl 1996 I S. 1516 gilt zur Anwendung des FördG folgendes:

 

I. Abgrenzung der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von den Fällen der Fortsetzung der Sonderabschreibungen

 

1. Teilherstellung oder Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes und anschließende Veräußerung von Gesellschafts-/Miteigentumsanteilen vor Fertigstellung des Gebäudes

Die Grundsätze unter I. 4 des BMF-Schreibens vom 24.12.1996 zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes durch eine natürliche Person und anschließenden Veräußerung von Gesellschafts-/Miteigentumsanteilen gelten entsprechend, wenn eine natürliche Person mit der Herstellung eines Gebäudes des Privatvermögens beginnt oder Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes des Privatvermögens leistet und das entsprechende Grundstück vor Fertigstellung des Gebäudes auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung überträgt, an der die natürliche Person selbst beteiligt ist.

Das bedeutet, daß die Berechtigung zur Vornahme von Sonderabschreibungen von der natürlichen Person entsprechend ihrem Gesellschafts-/Miteigentumsanteil auf die GbR übergeht. Die GbR kann Sonderabschreibungen ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem ihr die natürliche Person das Grundstück überträgt. Dabei sind die Sonderabschreibungen den Gesellschaftern – wie das übrige Ergebnis – nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen.

Sonderabschreibungen, die die natürliche Person für die ihr entstandenen Teilherstellungskosten oder die von ihr geleisteten Anzahlungen in Anspruch genommen hat, sind durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in vollem Umfang rückwirkend zu versagen, weil die natürliche Person selbst kein begünstigtes Wirtschaftsgut herstellt oder anschafft.

Beispiel 1:

A schließt am 15.12.1996 den Kaufvertrag über den Erwerb eines von V noch zu errichtenden Mietwohngebäudes ab und leistet gleichzeitig eine Anzahlung. Es entfallen auf das Gebäude von dem Kaufpreis 600.000 DM und von der Anzahlung 500.000 DM. A nimmt für das Jahr 1996 Sonderabschreibungen von 250.000 DM in Anspruch. Am 20.10.1997 veräußert A das Grundstück mit dem noch nicht fertiggestellten Gebäude an eine GbR, an der A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung gehört das Grundstück zum Privatvermögen des A. Auf das Gebäude entfallen von dem Kaufpreis 700.000 DM. Das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück geht auf die GbR mit Fertigstellung des Gebäudes im Dezember 1997 über.

Die GbR kann in den Jahren 1997 bis 2001 folgende Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen:

Bemessungsgrundlage  

Sonderabschreibungen

%-Satz / DM
anteilige Anschaffungskosten des A (60 % von 600.000 DM) = 360.000 DM  
Anschaffungskosten der GbR, soweit sie auf B entfallen (40 % von 700.000) + 280.000 DM  
Bemessungsgrundlage der GbR 640.000 DM  
anteilige Anzahlung des A (60 % von 500.000 DM) = - 300.000 DM 50 % = 150.000 DM
  340.000 DM 25 % = 85.000 DM
    235.000 DM

Die Sonderabschreibungen von 250.000 DM, die A für das Jahr 1996 in Anspruch genommen hat, sind rückgängig zu machen.

 

2. Anwendung bei Gemeinschaften

Bei Gemeinschaften gelten die Grundsätze unter Nr. 1 entsprechend.

 

3. Gebäudeinvestition durch einen Gewerbetreibenden und Veräußerung an eine Gesellschaft

Die Grundsätze unter I. 4 des BMF-Schreibens vom 24.12.1996 und unter Nummer 1 gelten nicht, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften (Erstinvestor) ein Gebäude erstellt oder erwirbt oder Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes leistet und das entsprechende Grundstück auf eine Personengesellschaft (Zweitinvestor) überträgt, an der der Erstinvestor selbst beteiligt ist. Das bedeutet, daß dem (Grunde nach für die gesamten Anschaffungskosten des Zweitinvestors Sonderabschreibungen in Betracht kommen.

Beispiel 2:

Die A-GmbH beginnt im September 1996 mit der Herstellung eines Bürogebäudes. Am 15.12.1996 veräußert die A-GmbH das Grundstück mit dem noch nicht fertiggestellten Gebäude an die vermögensverwaltende B-KG, an deren Kommanditkapital die A-GmbH zu 60 % beteiligt ist. Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung sind Teilherstellungskosten von 200.000 DM entstanden. Die A-GmbH verpflichtet sich zur Fertigstellung des Gebäudes. Die B-KG leistet am 15.12.1996 eine Anzahlung, von der 700.000 DM auf das Gebäude entfallen. Das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück geht auf die B-KG mit Fertigstellung des Gebäudes im Dezember 1997 über. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten der B-KG betragen insgesamt 800.000 DM und sind angemessen.

Die B-KG kann im Jahr 1996 Sonderabschreibungen bis zu (50 % von 700.000 DM =) 350.000 DM in Anspruch nehme...

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