Vorzeitige Betriebsrente auch weiterhin mit Abschlägen
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht unter anderem vor, dass besonders langjährig Versicherte der Jahrgänge 1952 und früher bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können, sofern sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Für die Jahrgänge von 1953 bis 1963 erhöht sich diese Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre. Fakt ist: Wer die gesetzliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht, hat auch Anspruch auf eine vorzeitige Betriebsrente. Allerdings führt dies nicht automatisch dazu, dass auch die betrieblichen Versorgungsleistungen ohne Abschläge zu gewähren sind.
Abschlagsfreier Rentenbezug gilt nicht automatisch für Betriebsrenten
"Aus der Gesetzesbegründung geht eindeutig hervor, dass der abschlagsfreie Rentenbezug für besonders langjährig Versicherte nicht für Betriebsrenten gelten soll. Wenn der Arbeitgeber in seiner Versorgungsordnung also Kürzungen beim Abruf der Betriebsrente vor der vereinbarten Altersgrenze vorsieht, darf er diese Abschläge auch dann vornehmen, wenn ein Mitarbeiter die Rente mit 63 in Anspruch nimmt." erläutert Dr. Richard Herrmann, Vorstand der Heubeck AG.
Für reine Leistungszusagen mit einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze oberhalb von 65 hatte der Gesetzgeber allerdings bereits bei Einführung der abschlagsfreien Rente mit 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte eine Sonderregelung geschaffen. Dass ein Mitarbeiter nicht über 65 hinaus bis zur vertraglich vereinbarten Altersgrenze im Betrieb verbleibt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Kürzung führen. Für die betriebliche Versorgungsleistung tritt nun weiterhin die frühere Altersgrenze von 65 an Stelle der höheren vertraglich vereinbarten Altersgrenze, sobald ein Mitarbeiter ausscheidet und gleichzeitig die gesetzliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Immerhin wurde somit eine Absenkung der Altersgrenze auf das Alter 63 vermieden.
Für Dr. Herrmann ist diese Sonderregelung im Betriebsrentengesetz für besonders langjährig Versicherte jedoch bereits seit ihrer Einführung fragwürdig: "Es ist nicht einzusehen, wieso die Arbeitgeber bei Leistungszusagen mit einer Altersgrenze oberhalb des Alters 65 die fehlende Betriebstreue nicht ausnahmslos mindernd berücksichtigen dürfen, wenn der Versorgungsberechtigte die betriebliche Leistung vorher abruft. Die Sonderregelung sollte bei der anstehenden Überarbeitung des Betriebsrentengesetzes gestrichen werden."
Arbeitgeber sollten sich auf Nachfragen zur Rente mit 63 einstellen
Auch wenn die Rente mit 63 unterm Strich für die betriebliche Altersversorgung nach Einschätzung des Vorsorgeexperten für die Arbeitgeber regelmäßig keine erheblichen materiellen Änderungen bringt, empfiehlt Dr. Herrmann Arbeitgebern, sich dennoch mit dem Thema zu befassen: "Arbeitgeber sollten auf jeden Fall darauf vorbereitet sein, dass Mitarbeiter, die eine abschlagsfreie vorzeitige gesetzliche Rente beziehen, künftig auch eine ungekürzte Betriebsrente erwarten."
Die gesetzliche Quotierungsregelung, die bei Altersgrenzen oberhalb 65 greift, haben die Arbeitgeber auch bei Rentenbeginn mit Alter 63 zu beachten. Doch anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung, in der die Abschlagsregelungen beim vorzeitigen Rentenbezug für alle Versicherten einheitlich geregelt sind, hat in der betrieblichen Altersversorgung jedes Unternehmen seine eigenen Vereinbarungen getroffen. Demnach können sich auch die Abschläge beim vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente bei den verschiedenen Versorgungswerken deutlich von den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden.
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