FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 20.3.2014, 3 - S 233.7/5
Bezug: Erlass vom 12.10.2009, 3 – S 233.7/5
1. Gemeinderäte, die zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind
In Gemeinden, in denen als Vertreter des Bürgermeisters kein Beigeordneter (§ 49 Gemeindeordnung – GemO) bestellt ist, wird der Bürgermeister im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten (§ 48 Abs. 1 GemO).
In diesen Fällen sind die für die Tätigkeit als Gemeinderat und als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters gezahlten Aufwandsentschädigungen insoweit steuerfrei, als sie den nach Teil B Abschnitt I Nr. 2 des Erlasses vom 21.1.2014, 3 – S 233.7/3 für Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Dies gilt allerdings nicht für die 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, die zugleich Fraktionsvorsitzende sind. In diesen Fällen sind die für die Tätigkeiten als Gemeinderat, als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters und als Fraktionsvorsitzender insgesamt gezahlten Aufwandsentschädigungen nur insoweit steuerfrei, als sie den nach Teil B Abschnitt I Nr. 2 des Erlasses vom 21.1.2014, 3 – S 233.7/3 für Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde ausgeübt wird. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit vom Grundsatz her mit der des Bürgermeisters vergleichbar ist. Der die steuerfreien Höchstbeträge übersteigende Teil der Aufwandsentschädigungen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer kann, soweit die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung (z.B. § 40a EStG) erfüllt sind, pauschaliert werden. Die Behandlung der den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Teil A des Erlasses vom 21.1.2014, 3 – S 233.7/3) steht einer Behandlung der Entschädigungen als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters als Arbeitslohn nicht entgegen.
Die Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung in Höhe des für Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrags ist unabhängig von der tatsächlichen Vertretung für den gesamten Zeitraum der Bestellung als 1. Stellvertreter anzuwenden. Soweit der für die Tätigkeit als Gemeinderat maßgebende steuerfreie Höchstbetrag durch die Entschädigungen und Sitzungsgelder als Gemeinderat nicht voll ausgeschöpft ist, kann der nicht ausgeschöpfte Teil auf die Entschädigung als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters übertragen werden.
Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich alle durch das Amt als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters entstehenden Aufwendungen abgegolten; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [bis 31.12.2013: Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte]) sowie Telefonkosten. Der 1. Stellvertreter des Bürgermeisters kann dem Finanzamt gegenüber einen höheren steuerlich abziehbaren Aufwand nachweisen; der die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar (vgl. R 3.12 Abs. 4 LStR).
2. Hauptamtliche Ortsvorsteher
Die den hauptamtlichen Ortsvorstehern i.S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (GBl S. 419), geändert durch das Allgemeine Gemeindereformgesetz vom 9.7.1974 (GBl S. 237) – frühere hauptamtliche Bürgermeister – gewährten Aufwandsentschädigungen sind bis zur Höhe des Betrags steuerfrei, der bei entsprechender Einwohnerzahl bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister steuerfrei bleiben würde. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.
Die den hauptamtlichen Beamten als Ortsvorsteher i.S. des § 71 Abs. 2 GemO (Gemeindebeamte, denen die Funktion des Ortsvorstehers übertragen worden ist) gewährten Aufwandsentschädigungen, die von den Gemeinden im Einzelfall selbst festgesetzt werden, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR bis zur Höhe von 200 Euro monatlich steuerfrei. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.
Die hauptamtlichen Ortsvorsteher stehen in einem Beamtenverhältnis zur Gemeinde. Der die steuerfreien Höchstbeträge übersteigende Teil der Aufwandsentschädigungen unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich alle durch das Amt als hauptamtliche Ortsvorsteher entstehenden Aufwendungen abgegolten; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [bis 31...