Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
1. |
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder |
2. |
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder |
3. |
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, |
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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