Arbeitseinkommen kann, soweit nach § 400 BGB gesetzlich zulässig, abgetreten und in gleichem Umfang nach §§ 850 ff. ZPO gepfändet werden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Abtretung als auch die Pfändung wirksam sind. Ist die Abtretung unwirksam, ergibt sich aus dem zugrunde liegenden wirksamen Kausalgeschäft, z. B. dem Darlehensvertrag, kein vorrangiger Anspruch auf Befriedigung gegenüber dem pfändenden Dritten. Treffen Abtretung und Pfändung zusammen, so ist zunächst zu prüfen, ob beide Verfügungen das Arbeitseinkommen in gleichem Umfang betreffen, sich mithin auf die gleichen Einkommensbeträge beziehen. Einkommensteile, die von einer Pfändung nicht erfasst sind (z. B. weil der Unterhaltsgläubiger bevorrechtigt nach § 850d ZPO gepfändet oder der pfändende Gläubiger seine Pfändung auf einen Betrag von monatlich 100 EUR beschränkt hat, mithin nicht alle nach der Tabelle des § 850c ZPO pfändbaren Bezüge in Anspruch nimmt) können ungeschmälert abgetreten werden. Ebenso können Einkommensteile, die von einer Abtretung nicht erfasst sind (Beispiel: einem Gläubiger sind monatlich 75 EUR abgetreten, das pfändbare Arbeitseinkommen beträgt monatlich 100 EUR mehr), noch gepfändet werden.
Erfassen Abtretung und Pfändung die gleichen Einkommensteile, z. B. bei Abtretung und Pfändung des gesamten Monatslohns im gesetzlich zulässigen Umfang, so entscheidet für die Reihenfolge der Befriedigung der einzelnen Gläubiger der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Abtretung und Pfändung. Eine Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt einer Pfändungsbenachrichtigung, sofern die Pfändung rechtzeitig wirksam nachgefolgt ist.
Pfändung von bereits abgetretenen Arbeitseinkommen geht ins Leere
Wird bereits abgetretenes (fälliges oder künftiges) Arbeitseinkommen gepfändet, so geht die Pfändung insoweit ins Leere, als der Anspruch dem Zessionar zusteht. Wenn Wirksamkeit und Dauer der Abtretung von Bestand und Umfang des Grundgeschäfts und der ihm entspringenden Forderung abhängig sind, enden die Abtretungswirkungen mit der Befriedigung des Zessionars wegen der ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung. Dann entfällt mit Befriedigung des Zessionars sein Gläubigerrecht aus der Abtretung, sodass das weitere, dem Schuldner wieder unbeschränkt zustehende fortlaufende Arbeitseinkommen von der Pfändung erfasst wird. Wenn (wie vielfach) die Abtretung abstrakt, somit nicht an Bestand und Umfang des Grundgeschäfts geknüpft ist, enden die Abtretungswirkungen mit Rückabtretung an den Arbeitnehmer. Die infolge der Abtretung zunächst wirkungslos gebliebene Pfändung des künftigen, fortlaufenden Arbeitseinkommens wird dann wirksam.
Eine frühere Abtretung geht dem später pfändenden Gläubiger auch dann vor, wenn sie dem Arbeitgeber zunächst nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und erst nach der Pfändung offengelegt wird (sog. stille Zession). Zahlungen, die der Arbeitgeber etwa an den Pfändungsgläubiger nach Überweisung zur Einziehung schon geleistet hat, bevor ihm die Zession des Arbeitseinkommens bekannt geworden ist, muss der Neugläubiger jedoch gegen sich gelten lassen. Der Arbeitgeber muss sonach solche Beträge nicht doppelt zahlen. Der nach der stillen Zession Berechtigte kann aber vom pfändenden Gläubiger die eingezogenen Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen, und zwar auch dann, wenn der gewährte und durch die Zession gesicherte Kredit im Zeitpunkt der Lohnpfändung noch nicht notleidend war. In besonderen Fällen kann sich der pfändende Gläubiger auf eine unzulässige Rechtsausübung des Zessionars berufen.
Beim Zusammentreffen einer Abtretung an einen Unterhaltsgläubiger mit einer Pfändung wegen einer gewöhnlichen Gläubigerforderung hat das Vollstreckungsgericht den Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Antrag auf den gem. § 850d ZPO dem Zugriff in erweitertem Umfang unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu verrechnen.
Abtretung von gepfändetem Einkommen ist unwirksam
Mit der Abtretung gepfändeten Arbeitseinkommens verstößt der Schuldner gegen das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Diese Abtretung ist daher dem pfändenden Gläubiger gegenüber nicht wirksam.
Pfändung bei Arbeitsplatzwechsel
Bei Arbeitsplatzwechsel geht eine Pfändung auf das neue Arbeitsverhältnis nicht über. Eine zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bereits wirksame oder neu zuerst erfolgte Abtretung geht einer erst anschließend, also während des neuen Arbeitsverhältnisses vorgenommenen Pfändung daher auch dann vor, wenn der pfändende Gläubiger schon während des aufgelösten früheren Arbeitsverhältnisses wirksam gepfändet hatte.
Die Erstreckung der Pfändung auf künftiges Arbeitseinkommen auf die nach Wegfall der Abtretung fällig werdenden Bezüge schließt es aus, nach Abtretung künftigen Arbeitseinkommens einen pfändbaren Rückübertragungsanspruch anzunehmen.