(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.
(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:
2. |
Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. 2Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
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3. |
Ausbildung durchführen Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu fördern. 2Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen. 3Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
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Ausbildung abschließen Der Prüfling hat nach... |
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