1 Pflicht zur Erteilung der Anrufungsauskunft
Das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage eines Beteiligten am Lohnsteuererhebungsverfahren darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Anrufungsauskunft ist in allen Fällen gebührenfrei (anders als die verbindliche Auskunft im Einkommensteuerverfahren).
1.1 Anrufungsberechtigung
Das Recht der Anrufungsauskunft steht grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu. Aber auch andere am Lohnsteuerverfahren Beteiligte, wie z. B. Hinterbliebene als Rechtsnachfolger, können eine Auskunft einholen, z. B. ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder Lohnteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Dasselbe gilt für Personen, die nach den Vorschriften außerhalb des Einkommensteuergesetzes für Lohnsteuer haften, etwa gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO.
1.2 Anlass der Anrufungsauskunft
Das Auskunftsersuchen muss auf einen eindeutig erkennbaren, ausführlich dargelegten Sachverhalt gerichtet sein. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind zu nennen. Im Auskunftsschreiben sind die konkreten Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall im Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung sind.
Dieser Einzelfall kann sowohl einen Arbeitnehmer betreffen als auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen von Bedeutung sein. Es darf sich nicht um Fragen handeln, die das Betriebsstättenfinanzamt mangels Zuständigkeit nicht beantworten kann bzw. darf; z. B. Fragen des steuerlichen Personenstands, allgemein gehaltene Anfragen, die erkennbar nicht beim Arbeitgeber vorkommende konkrete Fälle betreffen oder nach weitergehenden Folgerungen, z. B. einem Werbungskostenansatz.
2 Zuständigkeit liegt beim Betriebsstättenfinanzamt
Für die Auskunftserteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers im lohnsteuerlichen Sinne zuständig – nicht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und auch nicht ein Lohnsteuer-Außenprüfer. Die Auskunft kann nur im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit erteilt werden. Eine gleichwohl vom Wohnsitzfinanzamt auf Anfrage erteilte Auskunft ist für das Betriebsstättenfinanzamt nicht bindend.
2.1 Mehrere Betriebsstätten: Zuständigkeit beim Geschäftsleitungsfinanzamt
Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können von einem Finanzamt eine Anrufungsauskunft erhalten, die für mehrere Betriebsstätten gilt. Eine so abgestimmte Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.
Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Für diese Anrufungsauskunft hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben und zu erklären, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist.
3 Besonderheit bei Konzernunternehmen
Eine abgestimmte Anrufungsauskunft ist für Arbeitgeber, die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (Konzernunternehmen), nicht vorgesehen. In diesen Fällen bleiben für die Auskunftserteilung die jeweiligen Betriebsstättenfinanzämter zuständig. Allerdings sollen die betreffenden Finanzämter für sämtliche Arbeitgeber des Konzerns eine abgestimmte Auskunft erteilen, wenn die Auskunft für mehrere Konzernunternehmen von Bedeutung ist. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale, das die Koordination des Abstimmungsverfahrens übernimmt.
4 Anrufungsauskunft an keine besondere Form gebunden
Die Anrufungsauskunft kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bei schwierigen Sachverhalten kann das Betriebsstättenfinanzamt die Erteilung der Auskunft von der Vorlage entsprechender Unterlagen abhängig machen.
Die Auskunftserteilung soll schriftlich erteilt werden, insbesondere wenn das Finanzamt eine vom Antragsteller abweichende Rechtsauffassung vertritt oder die Erteilung ablehnt.
4.1 Auskunft stellt Verwaltungsakt dar
Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, dessen Inhalt auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. im Klageverfahren überprüft werden darf. Das Finanzamt hat aus diesem Grund die Anrufungsauskunft schriftlich zu erteilen und kann sie zeitlich befristen. Im Falle der zeitlichen Befristung endet ihre Wirksamkeit durch Zeitablauf.
Die Anrufungsauskunft beinhaltet eine Regelung, wie das Finanzamt den dargestellten Sachverhalt aktuell behandelt. Dementsprechend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt lediglich eine Überprüfung der Auskunft daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft ist, z. B. offenkundig gegen das Gesetz oder die hier...