In finanzieller Hinsicht muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rechnung getragen werden. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Zuletzt galt die "Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung", die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1.1.2023 erlassen hat.
Die Verordnung war bis zum 31.3.2024 befristet. Nach ihr betrug das Mindeststundenentgelt bundesweit einheitlich vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023 12,43 EUR, vom 1.4.2023 bis zum 31.12.2023 13 EUR und vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024 13,50 EUR.
Wird die Lohnuntergrenze nach § 3a Abs. 2 AÜG durch einen anwendbaren Tarifvertrag unterschritten, sieht § 8 Abs. 2 Satz 4 AÜG als Rechtsfolge die Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes vor, also die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers. Durch diese Regelung sollen Leiharbeitnehmer geschützt werden, indem Lohnvereinbarungen in Tarifverträgen unterhalb der Lohnuntergrenzen ausgehebelt werden.
Am 2.9.2024 haben die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Veröffentlichung des Entwurfs der "Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" bundeseinheitliche Mindeststundenentgelte für die Verleiher, die im Inland Arbeitnehmer überlassen, vorgeschlagen.
Der entsprechende Vorschlag beinhaltet Mindeststundenentgelte von 14 EUR (ab Inkrafttreten der Verordnung) und ab dem 1.3.2025 bis zum 30.9.2025 von 14,53 EUR. Das Bundesministerium beabsichtigt, den veröffentlichten Entwurf der "Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" zu erlassen.
Seit des Auslaufens der "Fünften Verordnung über die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" gilt aktuell bis zum Inkrafttreten der "Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze. Dieser beträgt derzeit 12,41 EUR brutto pro Stunde.
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher nach § 17c Abs. 1 AÜG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren. Jeder Verleiher ist darüber hinaus nach § 17c Abs. 2 AÜG verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten.