Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Um als Verleiher tätig zu werden, bedarf es einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Mit dieser Erlaubnispflicht beschäftigt sich der folgende Beitrag.
1 Notwendigkeit der Überlassungserlaubnis
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis. Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.
Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Das führt nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht. Dem Entleiher wird durch diese Regelungssystematik das wirtschaftliche und rechtliche Risiko auferlegt, das einhergeht, wenn der Verleiher die notwendige Erlaubnis nicht besitzt.
2 Voraussetzungen für das Erteilen einer Überlassungserlaubnis
Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es wird unterschieden zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnis.
2.1 Befristete Erlaubnis
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist die Erlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erlaubnis. Begehrt der Verleiher eine Verlängerung der Überlassungserlaubnis, ist der Antrag spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen, § 2 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Für den Fall, dass der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Jahresfrist nicht beschieden wird, hat das Schweigen der Behörde die Wirkung einer befristeten Verlängerungserlaubnis, § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG. Bei einem verspätet gestellten Antrag greift die dargestellte Fiktionswirkung nicht ein. Der zuständigen Behörde steht es in diesem Fall aber frei, den Antrag noch bis zum Ablauf des Jahres zu genehmigen. Macht sie dies nicht, wertet sie den verspäteten Antrag als neuen Antrag.
Lehnt die Erlaubnisbehörde den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig ab, läuft die längstens zwölfmonatige Frist zur Abwicklung der laufenden Leiharbeitsverhältnisse. Hierdurch soll eine vertrauensschützende Abwicklung dieser ermöglicht werden. Neue Leiharbeitsverhältnisse dürfen aber nicht begründet werden.
2.2 Unbefristete Erlaubnis
§ 2 Abs. 5 Satz 1 AÜG bestimmt, dass eine unbefristete Erlaubnis frühestens nach 3 Jahren erteilt werden kann. Das bedeutet, dass der Erlaubnisinhaber 3 aufeinanderfolgende Jahre ohne Unterbrechung eine erlaubte Verleihtätigkeit ausüben muss. Eine Unterbrechung der Dreijahresfrist liegt nicht vor, wenn infolge verspäteter Antragstellung ein Verlängerungsantrag als Neuantrag zu behandeln war, die daraufhin erteilte Erlaubnis sich dabei aber nahtlos an die zuvor erteilte anschließt.
Ob die Behörde dem Antragsteller eine unbefristete Erlaubnis erteilt, liegt in ihrem Ermessen. Unter Berücksichtigung des in der Verfassung gewährten Schutzes der Berufsfreiheit in Art. 12 GG, ist dieses Ermessen auf Null reduziert, wenn der Verleiher in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum unbeanstandet verliehen hat und keinen Grund zur Versagung gegeben hat. Dies gilt selbst im Fall einer bloß geringfügigen Beanstandung.
Macht der Verleiher von der unbefristeten Erlaubnis 3 Jahre lang keinen Gebrauch, indem er keine Arbeitnehmer überlässt, erlischt die Erlaubnis kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG.
2.3 Versagungsgründe
Die Gründe für die Versagung oder Nichtverlängerung einer Verleiherlaubnis sind abschließend in § 3 AÜG aufgezählt. Aus anderen als den dort genannten Gründen...