Ausgangspunkt der Berechnung ist die Ermittlung des sog. Bemessungsentgelts. Dies ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der Beschäftigung(en) im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs mindestens jedoch an 150 Tagen erzielt hat. In die Leistungsbemessung fließen auch Arbeitsentgelte für Mehrarbeit und beitragspflichtige Einmalzahlungen ein.
Sonderregelungen nach Kurzarbeit und bei Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Für Beschäftigungszeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, ist nicht das tatsächlich erzielte Kurzarbeiterentgelt maßgebend. Als Bemessungsentgelt wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Eine weitere begünstigende Sonderregelung zur Leistungsbemessung gilt, wenn die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vorübergehend gemindert war. In diesen Fällen ist nicht das erzielte (verminderte) Arbeitsentgelt, sondern das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Diese im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossene Sonderregelung gilt für kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die seit dem 1.3.2020 geschlossen oder wirksam geworden sind. Sie ist zudem begrenzt auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022. Arbeitslose, deren Leistungsanspruch vor dem 1.1.2021 entstanden ist, können bei Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts rückwirkend eine Neuberechnung ihres Arbeitslosengeldes beantragen.
Eine besondere Bestandsschutzregelung vermeidet Nachteile für Arbeitnehmer, die zuletzt weniger verdient haben als in ihrer früheren Beschäftigung. Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Entstehung des Anspruchs bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat, ist für die Leistungsberechnung mindestens das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, das auch für den vorherigen Leistungsanspruch maßgeblich war.
Verminderung der Arbeitszeit
Ist ein Arbeitsloser nicht mehr bereit oder nicht mehr in der Lage, die im Bemessungszeitraum erreichte Arbeitszeit zu leisten, z. B. bei einem Teilzeitwunsch oder infolge gesundheitlicher Einschränkungen, vermindert sich das Bemessungsentgelt grundsätzlich für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der künftig leistbaren zur früheren Arbeitszeit.
Herabbemessung des Arbeitslosengeldes bei Einschränkung auf Teilzeitarbeit
Ein Arbeitnehmer hat in der letzten Beschäftigung in Vollzeitarbeit (40 Std. wöchentlich) ein Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) von 120 EUR täglich erzielt. Nach 4-monatigem Bezug von Arbeitslosengeld schränkt der Arbeitnehmer seine Vermittlungsbereitschaft auf Teilzeitarbeit mit einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich ein.
Ab dem Zeitpunkt der Einschränkung wird das Arbeitslosengeld auf Basis der künftig möglichen Arbeitszeit neu berechnet. Das Bemessungsentgelt beträgt danach 90 EUR täglich (120 EUR / 40 Std. x 30 Std. = 90 EUR).
Fiktive Leistungsbemessung
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein nach Qualifikationsgruppen pauschaliertes fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei der untersten Qualifikationsgruppe 4 (für Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern) ist dabei mindestens ein Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (ab 1.10.2022 = 12 EUR/Std.) zugrunde zu legen.