Zusammenfassung
Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) stellte eine der größten Reformen der Bundeswehr seit ihrer Gründung im Jahr 1955 dar. Sie bedeutete einen gravierenden Strukturwandel im personellen Bereich. Die allgemeine Wehrpflicht ist seitdem auf den Spannungs- und Verteidigungsfall begrenzt. An ihre Stelle trat ein freiwilliger Wehrdienst zwischen 6 und 23 Monaten, zu dem sich auch Frauen melden können.
Der Zivildienst wurde ebenfalls ausgesetzt (nicht aufgehoben!) und auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall begrenzt.
Der neu geschaffene "Bundesfreiwilligendienst" (BFD) übernimmt viele Aufgaben des Zivildienstes.
1 Wehrpflicht und freiwilliger Wehrdienst
Auch unter der Geltung des WehrRÄndG bleibt es bei einer durch das Grundgesetz begründeten Wehrpflicht für volljährige Männer. Auf Basis von Art. 12a GG legt § 1 des Wehrpflichtgesetzes im Einzelnen fest, wer "wehrpflichtig" ist. Mit dem durch das WehrRÄndG (wieder) in das Wehrpflichtgesetz (WPflG) aufgenommenen § 2 WPflG wird allerdings das über Jahrzehnte hinweg bestehende System der allgemeinen Wehrpflicht – so noch die weiter fortgeltende Überschrift zu § 1 WPflG – reduziert auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Somit wird im Ergebnis die "allgemeine" Wehrpflicht de facto zur Wehrpflicht in besonderen Ausnahme – und Krisensituationen. Der freiwillige Dienst wird hingegen zum alleinigen Normalfall. Wehrdienst i. S. d. § 4 Abs. 1 WPflG kann somit seit 2011 auch freiwillig geleistet werden.
2 Generelle Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst
Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich in den§§ 58b–58h Soldatengesetz (SG). Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land die allgemeine Wehrpflicht wieder auflebt und der freiwillige Wehrdienst in dieser allgemeinen Wehrpflicht aufgeht.
2.1 Status der freiwillig Wehrdienstleistenden
Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b ff. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 WPflG geregelten Grundwehrdienst und den im Anschluss zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG nachgebildet. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Aufbau des freiwilligen Wehrdienstes, der zunächst aus einer 6-monatigen Probezeit wie der Grundwehrdienst besteht und anschließend wie der freiwillige zusätzliche Wehrdienst um bis zu 17 Monate verlängert werden kann. Daher regelt § 58f SG für Vorschriften, die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen an den Grundwehrdienst und den freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienst anknüpfen, die entsprechende Anwendung für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG.
Der freiwillig Wehrdienstleistende wird einem Soldaten gleichgestellt, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet und hat damit die gleiche Rechtsstellung. Darüber hinaus erfolgt die Gleichstellung der Freiwilligen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WPflG für
- eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG,
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG,
- die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG sowie
- die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG.
Arbeits- und sozialrechtliche Folgeansprüche gegenüber Arbeitgebern decken sich im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes insofern mit den Regelungen des regulären Wehrdienstes.
2.2 Freiwilliger Wehrdienst
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG, §§ 58b–58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement" zu leisten. Mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes zum 1.7.2011 wurde der Zugang zu diesem für Männer und Frauen eröffnet. Die Voraussetzungen des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes sind in § 37 SG geregelt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit muss gewährleistet sein, dass der Freiwillige jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zudem muss derjenige die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Der Freiwillige darf auch keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweisen, die gegen die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 SG verstoßen.
Letztlich wird bei Personen, die erstmalig als Soldat dienen, eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen zudem ...