Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Es ist nach § 18 ArbZG nicht anzuwenden auf Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und u. a. auf Chefärzte und Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

 
Achtung

Sonderregelungen

Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien (s. u.), für Besatzungsmitglieder im Sinne des Seemannsgesetzes und teilweise für den öffentlichen Dienst, die Luftfahrt und die Binnenschifffahrt.[1]

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