Dr. Christian Schlottfeldt
Im Bereich der generell erlaubten Sonn- und Feiertagsbeschäftigung können folgende "Grundtypen" der Erlaubnistatbestände unterschieden werden.
a) Beschäftigung mit "sonn- und feiertagstypischen" Tätigkeiten, die Bestandteil des öffentlichen und kulturellen Lebens gerade (auch) an Sonn- und Feiertagen sind
Zu diesen Bereichen gehört die Beschäftigung von Arbeitnehmern:
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt;
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen;
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken;
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen;
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten i. S. d. Titels IV der Gewerbeordnung sowie Volksfeste;
- in Bäckereien und Konditoreien für bis zu 3 Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren.
b) Beschäftigung mit "notwendigen Sonntagsarbeiten"
Das Beschäftigungsverbot gilt nicht für Arbeiten, die für die Erbringung wichtiger Leistungen im Bereich von Infrastruktur, Sicherheit und Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dazu zählt die Beschäftigung
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr;
- für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und der Verteidigung;
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren;
- in Verkehrsbetrieben;
- in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben;
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuelle Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt;
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen;
- zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen, die nicht in allen Mitgliedstaaten der EU Feiertage sind.
c) Erlaubt ist außerdem die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bereichen, in denen die Unterbrechung des Produktions- bzw. Betriebsablaufs aus der Natur der Sache heraus nicht möglich ist oder zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen (etwa der eingeschränkten Nutzbarkeit der werktäglichen Betriebszeit) führen würde
Dazu gehört die Beschäftigung
- beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren i. S. d. § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung;
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung;
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, die Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen;
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten;
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
Darüber hinaus ist die "sonntagsschonende" Beschäftigung zulässig, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion zulässigen Arbeiten (Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an Betriebseinrichtungen) den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 13 Abs. 3 ArbZG berechtigt (und auf Antrag des Arbeitgebers verpflichtet) festzustellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer sind gegenüber einer solchen Feststellung der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit klagebefugt.
Tatbestandsübergreifende Voraussetzung der zulässigen Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist dabei, dass die Arbeiten nicht auf Werktage verschiebbar sind. Dies ist streng genommen in jedem Einzelfall zu prüfen. Können z. B. Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten auch im "laufenden Betrieb" durchgeführt werden, so muss diese Möglichkeit genutzt werden. Entsprechendes gilt für Updates und Migrationen im IT-Betrieb, wenn diese etwa am Samstag außerhalb der üblichen Betriebszeit vorgenommen werden können. Das nicht selten bestehende Interesse der...