Dr. Christian Schlottfeldt
Zusammenfassung
Das Arbeitszeitrecht ist Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes. Gesetzlich geregelt ist es insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG gibt Arbeitgebern verbindliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Arbeitszeit vor, insbesondere hinsichtlich der
- täglichen Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer,
- insgesamt zulässigen Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraums,
- Mindestruhepausen und -ruhezeiten sowie
- Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und des Zeitausgleichs für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Während die Bestimmungen zur werktäglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten) schnell zu erfassen sind, ist die Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit ungleich komplizierter geregelt. Neben den 19 gesetzlich normierten Ausnahmetatbeständen mit zahlreichen Untertatbeständen und Tatbestandsalternativen treten Rechtsverordnungen als Erlaubnisnormen und behördliche Bewilligungen, die teils als gebundene Entscheidungen (Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen) und teils als Ermessensentscheidungen ausgestaltet sind (Bewilligung kann oder soll erteilt werden). Aufgrund der landesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Feiertagsrecht und der Möglichkeit landesrechtlicher Rechtsverordnungen zur Erlaubnis bestimmter Sonn- und Feiertagsarbeiten ergeben sich zudem Unterschiede zwischen einzelnen Bundesländern.
Die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind Ausfluss des durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes. An diesen Schutzgedanken knüpft das Arbeitszeitgesetz mit dem Gesetzeszweck an, "den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen" (§ 1 Nr. 2 ArbZG).
1 Überblick
Aus der Verfassung ergibt sich eine institutionelle Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe. Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung in den §§ 9 ff. ArbZG festgeschrieben, dabei jedoch zahlreiche Ausnahmen zugelassen. Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der nachstehend skizzierten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, bedarf es keiner behördlichen Bewilligung und grundsätzlich auch keiner Anzeige dieser Arbeiten gegenüber den Arbeitsschutzbehörden zur zulässigen Durchführung der Arbeiten.
§ 9 Abs. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist umfassend zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Erbringung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit, sondern auch auf alle Formen von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdiensten, Inanspruchnahmen von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten, auch wenn diese arbeitszeitschutzrechtlich nicht als "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten sind. Es gilt auch für Arbeitnehmer, die etwa im Rahmen von mobiler Arbeit, Homeoffice oder Dienstreisen außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden.
Allerdings sind die Bestimmungen des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes als Teil des öffentlichen Rechts auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt. Die Zulässigkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen im Ausland richtet sich nach örtlich anwendbarem Recht. Dies gilt entsprechend für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen: So darf ein regelmäßig in München beschäftigter Arbeitnehmer beispielsweise im Rahmen einer Dienstreise am Dreikönigstag in Hamburg beschäftigt werden, da es für die arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit insoweit nur auf den konkreten Beschäftigungsort des Arbeitnehmers und die dort geltenden sonn- und feiertagsrechtlichen Bestimmungen ankommt. Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen bezieht sich im Übrigen nur auf die gesetzlichen Feiertage. Soweit Feiertagsbestimmungen der Länder auch Schutzbestimmungen für kirchliche Feiertage und Gedenk- und Trauertage beinhalten, sind diese für die Frage des arbeitszeitgesetzlichen Beschäftigungsverbots irrelevant, wenn diese Tage nicht ohnehin auf Sonntage fallen.
In §§ 10 ff. ArbZG sind diverse Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe vorgesehen. In mehrschichtigen Betrieben kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraft- und Beifahrer ist eine Vorverlegung der Ruhezeit um 2 Stunden möglich. Dies entspricht der Dauer des Fahrverbots aus § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter gelten besondere Einschränkungen für Sonntagsarbeit. Gemäß § 6 MuschG werden die für werdende und stillende Mütter geltenden Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsschutzes weitgehend an die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen angepasst. Voraussetzung der Beschäf...