Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 8
Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer i. S. v. § 9 TzBfG gilt jede Person, die teilzeitbeschäftigt i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist, auch wenn die verringerte Arbeitszeit bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder später vereinbart worden ist. Der Arbeitnehmer muss vorher keinen Anspruch nach § 8 TzBfG (Verringerung der Arbeitszeit) geltend gemacht haben. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer handelt. Hierzu zählt auch ein vor seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied. Ausgenommen von der Regelung des § 9 TzBfG sind die Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit gestützt auf den seit dem 1.1.2019 geltenden § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018 zeitlich begrenzt verringert haben.
Rz. 9
Einem Vollzeitbeschäftigten steht kein Anspruch nach § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit zu, da diese Vorschrift keinesfalls dazu beitragen soll, Überstunden zu schaffen. Zur Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeittätigkeit kann § 2 Abs. 1 TzBfG herangezogen werden. Aus § 2 Abs. 2 TzBfG folgt zugleich, dass auch geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ein Anspruch aus § 9 TzBfG zusteht.
Rz. 10
Für befristet Beschäftigte in Teilzeit gilt § 9 TzBfG zwar auch, jedoch nur im zeitlichen Rahmen der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Befristung steht der ehemals befristet Beschäftigte einem externen Bewerber gleich. Vereinbaren die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf oder anlässlich der Verlängerungsabrede eine erhöhte Arbeitszeit, um einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen, liegt hierin kein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Rz. 11
Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen grundsätzlich auch Auszubildende. In Anbetracht der durch Ausbildungsvertrag und Ausbildungszweck verbindlich geregelten Arbeitszeiten wird diesem Umstand aber regelmäßig keine Bedeutung zukommen (vgl. auch § 10 Abs. 2 BBiG).
Rz. 12
Seit dem 1.1.2020 können im Unterschied zu der bis dahin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. möglichen Teilzeitberufsausbildung Ausbilder und Auszubildende gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG i. d. F. von Art. 1 Nr. 8 des "Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" vom 12.12.2019 – originär ohne Antragstellung bei einer hierfür zuständigen Stelle und ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen – ein Teilzeitberufsausbildungsverhältnis vereinbaren.
Die Neuregelung sieht keine nach § 9 TzBfG vergleichbare Verlängerung der vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vor. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er sie in § 7a Abs. 1 BBiG ausdrücklich geregelt. Der Anwendung von § 9 TzBfG steht im Übrigen § 10 Abs. 2 BBiG entgegen.