Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Einstellung einer Fachkraft
Die Einstellung von Fachkräften ist in verschiedenen Formen möglich. Dabei kann eine Fachkraft jede qualifizierte Tätigkeit ausüben – sie ist also bei der Beschäftigung nicht an ihre Qualifikation gebunden. Die nachfolgenden Voraussetzungen sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer einzuholen und mit Antragstellung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann hier unterstützen.
Die Voraussetzungen sind: |
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Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots |
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Erforderliches Gehaltsminimum (in % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV) wird erreicht:
- 55% bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Vollendung 45. Lebensjahr (alternativ: Nachweis angemessener Altersversorgung oder besonderes öffentliches Interesse)
- 45% bei Beschäftigung eines Ausländers "mit ausgeprägter Berufserfahrung"
- 50% bei Beschäftigung aufgrund einer Blauen Karte EU
- 45,3% bei Beschäftigung aufgrund einer Blauen Karte EU in den besonders nachgefragten Berufsgruppen
- 45,3% bei Beschäftigung aufgrund einer Blauen Karte EU, wenn der Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor Beantragung der Blauen Karte EU erworben wurde
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Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation (über die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA) |
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Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt etc.) |
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Nach Aufnahme der Beschäftigung Erklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird |
Saisonbeschäftigung
Die Bundesagentur für Arbeit kann Saisonbeschäftigten aus bestimmten Staaten eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne dass ein Aufenthaltstitel beantragt werden muss. Möglich ist dies für Saisonarbeitskräfte aus Georgien und Moldau.
Die Voraussetzungen dafür sind: |
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Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs bei der Bundesagentur unter Vorlage von:
- Auftragsbestätigung (als anonyme Bedarfsmeldung bzw. bei persönlicher Kenntnis konkreter Personen aus Georgien und/oder der Republik Moldau "Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften")
- Arbeitgebererklärung
- Versicherungsnachweis (z.B. A1-Erklärung, vgl. dazu den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht der Bundesagentur als Download)
- Übermittlung an den Arbeitgeber-Service der zuständigen Arbeitsagentur
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Die Beschäftigung ist "saisonabhängig" |
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Die Wochenarbeitszeit beträgt durchschnittlich mindestens 30 Stunden |
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Beschäftigung der Arbeitskräfte für maximal 90 Tage |
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Die Beschäftigung darf sich höchstens auf einen Zeitraum von 180 Tagen erstrecken |
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Der Arbeitgeber stellt eine angemessene Unterkunft nach Art und Mietpreis |
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Die Bundesagentur vermittelt die Arbeitskräfte (die sog "Vermittlungsabsprache" mit den jeweiligen Ansprechpartnern im Ausland). |
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Über die Möglichkeit der kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung können seit dem 1.3.2024 Arbeitnehmer aus Drittstaaten kurzzeitig und unabhängig von ihrer Qualifikation beschäftigt werden.
Die Voraussetzungen dafür sind: |
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Ein von der Bundesagentur für Arbeit festgesetztes, bedarfsorientiertes Kontingent von Arbeitskräften |
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Antrag auf eine Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber bzw. Antrag auf Zustimmung für einen Aufenthaltstitel |
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Tarifbindung des Arbeitgebers |
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Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft zu den Tarifbedingungen |
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Übernahme sämtlicher Reisekosten durch den Arbeitgeber |
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Beschäftigung der Arbeitskraft für max. 8 Monate innerhalb einer Höchstdauer von 12 Monaten |
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Die Wochenarbeitszeit beträgt mindestens 30 Stunden |
Arbeitsplatzsuche
Fachkräften kann ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Bis 31.5.2024 |
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die im Ausland erworbene Qualifikation ist in Deutschland anerkannt bzw. mit einem deutschen Abschluss vergleichbar |
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der Lebensunterhalt in Deutschland ist gesichert |
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die der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse liegen vor (in der Regel sind das mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1) |
Die Höchstdauer beträgt 6 Monate und ist nicht verlängerbar. Erlaubt sind Probebeschäftigungen von bis zu 10 Stunden wöchentlich.
Ab 1.6.2024 |
Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland von bis zu 18 Monaten, ohne Qualifikation als Fachkraft |
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nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland, |
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nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit, |
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nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung, |
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nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis, |
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nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen, |
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sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen |
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und |
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der Lebensunterhalt gesichert ist. |
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